zu lassen und brauchen keine Beiträge während der Kriegszeit
zu zahlen; die Militärzeit wird jedoch bei der späteren Renten-
festsetzung in Lohnklasse II angerechnet. Die Hinterbliebenen
gefallener oder sonst verstorbener Versicherter haben in Gemäß-
heit der Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung An-
spruch auf Rente, wenn der Versicherte die Wartezeit (200
bez. bei freiwilliger Versicherung 500 Beitragswochen) erfüllt hat.
Die Gewährung von Heilverfahren in Erholungsstätten
ist nach vorübergehender Beschränkung in den ersten Kriegs-
wochen in vollem Umfange wieder aufgenommen worden.
Zur Auskunftserteilung in Angelegenheiten der Arbeiter-
und Angestelltenversicherung hat die Landesversicherungsanstalt
des Königreichs Sachsen in Leipzig, Otto Schillstraße 4, eine
Auskunftsstelle errichtet.
In ehrendem, dankbaren Gedenken an die fürs Vaterland
gefallenen Krieger gewährt die Landesversicherungsanstalt des
Königreichs Sachsen an Hinterbliebene von Versicherten Kriegs-
spenden.
Diese Spenden erhalten Witwen und Kinder unter 15 Jahren
von solchen Versicherten, die im gegenwärtigen Kriege gefallen
oder an den erlittenen Verwundungen, Verlehungen oder Krank.
heit vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Friedensschluß
gestorben sind und zur Zeit des Todes die Wartezeit für die
Inwalidenrente erfüllt und die Anwartschaft aufrechterhalten
haben. Ferner wird vorausgesetzt, daß für den Verstorbenen
vor Eintritt in den Kriegsdienst zuletzt Beitragsmarken der
Versicherungsanstalt Königreich Sachsen zu Recht verwendet
worden sind.
Die Spenden betragen für die Witwe 75.4, für jedes
Kind 30 .K; sie werden, wenn die Bedürftigkeit behördlich be-
stätigt wird, neben den gesetzlichen Leistungen der Hinterblie-
benenfürsorge gewährt.
Der Antrag auf Gewährung der Spende ist bei der Ge-
meindebehörde (in Leipzig beim Versicherungsamte), Otto Schill-
straße 4, zu stellen; die Bescheinigung über die Bedürftigkeit
wird beim Kriegsunterstützungsamte ausgestellt.
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