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III. Angestellt 9
Die versicherten Kriegsteilnehmer brauchen für die Dauer
des Krieges keine Beiträge zu entrichten; die Anwartschaft
verfällt nicht.
Die Angestellten, die, ohne daß eine Kündigung erfolgt
ist, ihr Gehalt in früherer Höhe oder gekürze weiter beziehen,
müssen die Versicherungsbeiträge der derzeitigen Höhe ihrer
Einnahmen entsprechend weiter leisten.
Beim Tode eines versicherten Kriegsteilnehmers haben die
Hinterbliebenen (Ehefrau oder Kinder unter 18 Jahren) An.
spruch auf die Rückerstattung der Hälfte, bei freiwillig Ver-
sicherten auf drei Viertel der gezahlten Beiträge. Die Anträge
sind zu richten an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte,
Abceilung Rentenausschuß, BerlinWilmersdorf, Hohenzollern.
damm 20.
An Arkunden sind beizufügen:
1. die Versicherungskarte,
die Sterbeurkunde des Gefallenen oder Verstorbenen,
. der Trauschein,
die polizeiliche Bescheinigung, daß die Ehe noch zu
Recht besteht,
5. die Geburtsurkunden der Kinder.
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nur in den
seltenen Fällen, in denen auf Grund von § 395 des Versiche-
rungsgesetzes für Angestellte der Versicherte die fünfjährige
Wartezeit durch erhöhte Prämienzahlung abgekürzt hat; im
Regelfall müssen die Beiträge bis Ende 1917 geleistet sein,
da das Geseg erst seit dem 1. Januar 1913 in Kraff ist.
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g) Gerichtsbarkeit.
1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
Das Geset betreffend den Schug der infolge des Krieges
an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen vom
4. August 1914 bestimmt, daß in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten vor den ordentlichen Gerichten und den Gewerbe- und
Kaufmannsgerichten das Verfahren unterbrochen wird, wenn
eine Hartei — gleichgültig, ob Kläger oder Beklagter — zu
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