wegen militärischer Straftaten bis zu fünf Jahren ver-
urteilt sind. Ausgenommen sind diejenigen, gegen welche
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist oder
erkannt werden konnte, sowie die, welche sich besonders
schlecht geführt haben.
b) Auf Landsturmpflichtige erstreckt sich der obige Erlaß
nicht; diese können im Falle der Einstellung in das Heer
zur Begnadigung empfohlen werden.
) Inbeschränkt begnadigt sind durch Erlaß vom 21. August,
7. Septbr. und 28. Dezbr. 1914 diejenigen, welche sich
der Verletzung der Wehrpflicht oder der unerlaubten Aus-
wanderung schuldig gemacht haben, sofern sie sich unver-
züglich, spätestens bis nach drei Monaten gestellt oder
diese Frist schuldlos versäumt haben.
d) Durch Erlaß vom 26. Januar 1915 ist auch hinsichtlich
der noch nicht abgeurteilten, von Kriegsteilnehmern be-
gangenen Straftaten die Einstellung des Verfahrens unter
gewissen Vorausseczungen in die Wege geleitet. In
Frage kommen sämtliche Vergehen und bertretungen;
bei Hersonen unter 21 Jahren auch einige Verbrechen.
e) Während die vorstehenden Erlasse sich nur auf die Kriegs-
teilnehmer beziehen, ist am 6. August 1914 ein allge-
meiner Amnestieerlaß ergangen, der gleichfalls hier Er-
wähnung finde.
Durch diesen Erlaß sind ohne Rücksicht auf Geschlecht und
Alter alle diejenigen begnadigt, gegen die wegen
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1. einer vor dem 1. August dieses Jahres begangenen Uber-
tretung auf Haft- oder Geldstrafe durch Strafbefehl,
polizeiliche Strafverfügung, Strafbescheid oder ein bei
den bürgerlichen Gerichten ergangenes Urteil rechtskräftig
erkannt worden ist, diese Strafen hiermit zu erlassen,
soweit die Strafen noch nicht vollstreckt worden sind,
und die Verfolgung von noch nicht rechtskräftig erledig-
ten Abertretungen dieser Art niederzuschlagen. Kosten
sind nicht zu erheben.
2. Ausgeschlossen von der Gnadenerweisung bleiben alle
übertretungen nach § 361 Nr. 3—8 und § 360 Nr. 13
des Strafgesetzbuchs,