Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

soweit die Verurteilungen vor dem 31. Juli 1914 Rechtskraft 
erlangt haben. Nicht unter obige Amnestie fallen Betrug (ab- 
gesehen von Notbetrug), Körperverletzung und die meisten Aber- 
tretungen; doch können, soweit Härten durch die Beschränkung 
des Erlasses zutage treten, auch andere Personen, die sich vor 
jenem Zeitpunkt strafbar gemacht haben, zur Begnadigung vor- 
geschlagen werden. 
III. Freiwillige Gerichtsbarkeit. 
Testamente von Soldaten genießen seit altersher besondere 
Privilegien. Die erleichterten Formen für Testamente im Feld 
sind auch jetzt noch beibehalten, sie haben aber an Bedeutung 
verloren, seitdem die selbstgeschriebenen und unterschriebenen 
Testamente allgemein für giltig erklärt sind. Testamente von 
Kriegsteilnehmern können bei der Zentralverwaltungsstelle für 
letztwillige Verfügungen im Kriegsministerium hinterlegt werden; 
Testamente bereits Gefallener sind aber an das Amtsgericht 
des letzten Wohnsiges abzuliefern. 
Im übrigen gelten für die freiwillige Gerichtsbarkeit im 
Feld die Bestimmungen des Gesetzes betr. die freiwillige Ge- 
richtsbarkeit in Heer und Marine vom 28. Mai 1901, ergänzt 
durch Bundesratsverordnung vom 19. Januar 1915. ODanach 
treten für Aufnahme von Urkunden an Stelle der Amtsrichter 
oder Notare die Kriegsgerichtsräte und Oberkriegsgerichtsräte; 
für die Beglaubigung von Anterschriften sind auch die militä- 
rischen Disziplinarvorgesetzten (Kompagnie-, Eskadron- und 
Batterieführer), die vorgesetzten Beamten, sowie die Gerichts- 
offiziere zuständig. Es kann auf diese Weise z. B. die An- 
erkennung unehelicher Kinder durch Kriegsteilnehmer im Felde 
beglaubigt werden; solche Anerkenntnisse begründen den An- 
spruch auf Kriegsunterstützung, eventuell auch Ansprüche gegen 
den Nachlaß Gefallener. 
Besondere Bestimmungen gelten auch zur Ergänzung des 
Ders onenstandgesetzes. Nach einer Verordnung vom 25.Jan. 1879 
sind Seerbeanzeigen von den Kommandeuren an die Standes- 
ämter des letzten Wohnsitzes der Gefallenen zu erstatten, sobald 
Sterbefall und Persönlichkeit des Gefallenen durch dienstliche 
Ermittlung festgestellt snd. Das Standesamt des Wohnsitzes 
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