Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

hat dann den Sterbefall zu beurkunden; ist der Todesfall dem 
Standesamt nicht angezeigt, so genügen zum Beweis des Todes 
in der Regel die Mitteilungen der Militärbehörden, unter Um. 
ständen auch die Verlustlisten. 
Vormünder im Felde. Durch die Einberufung der 
großen Zahl von Vormündern leidet naturgemäß die Beauf. 
sichtigung der Mündel. Erschöpfende Vorschriften gibt das Ge- 
setz für diese Fälle nicht. Nach § 1896 BG#B. kann der Vor- 
mundschaftsrichter bei Verhinderung des Vormunds die im 
Interesse des Mündels erforderlichen Maßregeln selbst treffen, 
z. B. Geld von Mündelvermögen zur Verpflegung des Mün. 
dels abheben lassen. Im Bedürfnisfall ist ein Ofleger für be- 
sondere Angelegenheiten zu bestellen. 
h) Einkommensteuer der Kriegerfamilien. 
Nach § 70 des Einkommensteuergesetzes ist die Staats- 
einkommensteuer nicht zu erheben von den Anteroffizieren und 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche mit einem Ein. 
kommen von nicht mehr als 3000 4( veranlagt sind, für die- 
jenigen Monate, in denen sie sich im aktiven Dienste befinden. 
Hiernach bleiben diese Personen auch während des Krieges von 
der Einkommensteuer befreit. 
Die Bestimmung bezieht sich nicht auf die Kommunal= 
steuer, welche zunächst weiter erhoben wird. Doch kann auch 
die Herabsetzung oder Absetung dieser Steuer erfolgen, wenn 
der Kriegsteilnehmer während des Krieges sein Einkommen 
nicht weiter bezieht, wie das z. B. bei stellungslosen Privat= 
angestellten und Arbeitern regelmäßig der Fall sein wird. Es 
kann dann nach § 63 des EStG. bei der Staatssteuerbehörde 
der Antrag auf Ermäßigung des Staatssteuersatzes beantragt 
werden, obwohl die Staatssteuer nicht zur Hebung kommt, weil 
nur auf diesem Wege die entsprechende Ermäßigung der Ge- 
meindesteuer zu erreichen ist (ogl. Deutsche Juristenzeitung 1914, 
S. 1323). Dieses Verfahren empfiehlt sich auch für diejenigen 
Mannschaften, welche ihre Dienstpflicht erfüllen, da sie auf das 
oben erwähnte Steuerprivileg keinen Anspruch haben. 
Das Militäreinkommen der Angehörigen des Heeres und 
der Marine einschließlich der Beamten der Militärverwaltung 
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