ist während des Krieges nach § 5, Ziffer 3 des EStG. von
leder Besteuerung ausgeschlossen.
i) Freien Schulunterricht für Militärkinder im Kriege
betreffend.
Zum Genusse freien Schulunterrichts auf Kosten der Militär-
verwaltung sind berechtigt die ehelichen Kinder, diesen rechtlich
gleichgestellte Kinder und Stiefkinder der Anteroffiziere und
Mamschaften, die aus dem Beurlaubtenstande (Reserve, Land-
wehr und ll, Ersagreserve, Landsturm oder kriegsfreiwillig —)
zum aktiven Heeresdienst eingezogen sind, ebenso die Kinder usw.
der mit oder ohne Vertragsabschluß in den aktiven Dienst Ein-
gestellten. Der Dienst des Hersonals der freiwilligen Kranken-
pflege ist nicht als aktiver Dienst in diesem Sinne anzusehen.
Der freie Schulunterricht wird ohne Nachweis der Be-
dürftigkeit gewährt. Er besteht in der Bezahlung des Schul-
geldes für die von den Kindern besuchten einfachen Volks.
schulen, für Kinder, die eine mittlere oder eine höhere Schule
besuchen, jedoch nur in Höhe der in dem betreffenden Orte für
mittlere Schulen einschließlich Bürgerschulen festgesetzten und
vom Ministerium genehmigten Säte und nur in Grenzen des
für den Besuch der einfachen Volksschule gesehlich festgesetzten
Zeitraumes von 8 Jahren. Für die Kosten des Privat- und
Fortbildungsunterrichts haben die Eltern selbst aufzukommen.
Die Anträge auf freien Schulunterricht sind an die Be-
zirkskommandos zu richten.
Bei der mündlichen oder schriftlichen Anmeldung find
vorzulegen:
der Kriegsunterstützungsnachweis der Ortsbehörde, Fa-
milienstammbuch oder Heiratsurkunde der Eltern und
Geburtsschein des Kindes, die Schulgeldzettel.
Ferner ist noch anzugeben:
Aufenthaltsort des Kindes, Truppenteil oder Militär-
behörde, bei der sich der Vater im Dienst befindet, die
Vornamen der Kinder, für die Befreiung vom Schul-
geld nachgesucht wird, und Angabe der Schulen, die die
Kinder besuchen.
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