Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

muß die Bescheinigung im Falle zu a den Ort, in 
dem sich der Krieger in ärztlicher Pflege befindet, 
und im Falle zu b den Ort und voraussichtlichen Tag 
der Beerdigung enthalten. 
7. Die Ausweise werden von den Fahrkartenausgaben bei 
jeder Lösung einer Fahrkarte abgestempelt und den Inhabern 
zurückgegeben, die sie dem Fahrpersonal auf Verlangen vorzu- 
zeigen haben. Bei Beendigung der Rückfahrt sind die Aus- 
weise mit den Fahrkarten abzugeben. 
Die Bestimmungen über Fahrpreisermäßigung für Ange- 
hörige verwundeter oder gestorbener deutscher Krieger haben, 
wie in einem Ministerialerlaß festgestellt wird, zu Härten ge- 
führt, die von den Betroffenen schmerzlich empfunden werden. 
Die Bundesregierungen mit Staatsbahnbesitz haben sich daher 
entschlossen, einer Anregung des Kriegsministers auf Erweite- 
rung des Personenkreises, der zur Inanspruchnahme der 
Fahrtvergünstigung berechtigt ist, näherzutreten. Demgemäß 
soll die Fahrpreisermäßigung ferner noch den Großeltern und 
Enkelkindern, den Schwieger- und Oflegeeltern sowie den Ge- 
schwistern der Ehefrau eines Kriegers zuteil werden, wenn sie 
die im Tarif benannten nächsten Angehörigen vertreten, weil 
diese, was polizeilich zu bescheinigen ist, nicht mehr leben oder 
aus Alters- und Gesundheitsrücksichten nicht reisefähig sind. 
Die Kal. Eisenbahndirektion Berlin ist beauftragt, die Maß- 
regel für den Bereich der deutschen Staatseisenbahnen durch 
Aufnahme einer entsprechenden Verfügung in den Tarif= und 
Verkehrsanzeiger durchzuführen. 
9 Mietsunterstützung für Kriegerfamilien in Leipzig. 
Die Stadt hat neben der Kriegsunterstützung eine Ver- 
fügungssumme bereit gestellt, die hauptsächlich als Beihilfe zur 
eckung der Miete für Kriegerfamilien Verwendung finden soll. 
Vorausseczung der Bewilligung von Beiträgen ist: 
a) daß die Nachsuchenden Kriegsunterstützung beziehen, 
b) daß die Jahresmiete nicht mehr als 500 4 beträgt, 
c) daß nur laufende Mietverpflichtungen, nicht aber alte 
Rückstände getilgt werden. 
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