der betreffende Angehörige zur Zeit der Entstehung seines An-
spruches auf diesen Interhaltsbeitrag seinen ordentlichen Wohn-
sitz hatte, für die Militärdurchzugsverpflegung festgesetzte staat-
liche Bergütung zuzuerkennen. Liegt aber der erwähnte Wohnsitz
außerhalb des Gebietes der im Reichsrate vertretenen König-
reiche und Länder, so gilt als Unterhaltsgebühr in der Regel
der Durchschnitt aller in diesem Gebiete für die vorgenannte
Vergütung vorgesehenen Beträge. Ausnahmsweise können für
einzelne Orte, beziehungsweise Länder außerhalb des Gebietes
der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder statt des
Durchschnittes besondere Sätze durch Verordnung bestimmt
werden, die jedoch das Höchstausmaß der bezeichneten Ver-
gütung nicht überschreiten dürfen.
Für Angehörige unter acht Jahren besteht der Unterhalts-
beitrag in der Hälfte des nach den vorstehenden Bestimmungen
entfallenden Ausmaßes.
§ 5. Ergibt sich aus den Erhebungen, daß jener Betrag,
welchen der zur aktiven Dienstleistung Herangezogene einem der
im §2, zweiter Absatz, bezeichneten Angehörigen ständig zuge-
wendet hat, hinter dem ihm nach diesem Gesetze zufallenden
Interhaltsbeitrage zurückbleibt, so ist leczterer um die Differenz
zu kürzen.
Der Gesamtbetrag der den Angehörigen bewilligten Unter-
haltsbeiträge darf den durchschnittlichen Tagesverdienst des zur
aktiven Dienstleistung Herangezogenen nicht überschreiten.
Der nach diesem Gesetze entfallende Unterhaltsbeitrag ver-
mindert sich um jenen Betrag, welcher für die nämliche Zeit
etwa bereits auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1908,
R.-G.-Bl. Nr. 141, als Unterhaltsbeitrag zur Auszahlung ge-
langt ist.
§ 6. Der Anterhaltsbeitrag gebührt den Angehörigen für
jene Zeit, während welcher der zur aktiven Dienstleistung Heran-
gezogene durch diese Dienstleistung gehindert ist, einem bürger-
lichen Erwerb nachzugehen. Im Falle er jedoch desertiert oder
durch gerichtliches Erkenntnis zur schweren Kerkerstrafe oder zu
einer härteren Strafe verurteilt wird, endet der Interhaltsbei-
trag mit dem Tage der Desertion, beziehungsweise mit dem
Tage der Rechtskraft des Straferkenntnisses.
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