Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

der betreffende Angehörige zur Zeit der Entstehung seines An- 
spruches auf diesen Interhaltsbeitrag seinen ordentlichen Wohn- 
sitz hatte, für die Militärdurchzugsverpflegung festgesetzte staat- 
liche Bergütung zuzuerkennen. Liegt aber der erwähnte Wohnsitz 
außerhalb des Gebietes der im Reichsrate vertretenen König- 
reiche und Länder, so gilt als Unterhaltsgebühr in der Regel 
der Durchschnitt aller in diesem Gebiete für die vorgenannte 
Vergütung vorgesehenen Beträge. Ausnahmsweise können für 
einzelne Orte, beziehungsweise Länder außerhalb des Gebietes 
der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder statt des 
Durchschnittes besondere Sätze durch Verordnung bestimmt 
werden, die jedoch das Höchstausmaß der bezeichneten Ver- 
gütung nicht überschreiten dürfen. 
Für Angehörige unter acht Jahren besteht der Unterhalts- 
beitrag in der Hälfte des nach den vorstehenden Bestimmungen 
entfallenden Ausmaßes. 
§ 5. Ergibt sich aus den Erhebungen, daß jener Betrag, 
welchen der zur aktiven Dienstleistung Herangezogene einem der 
im §2, zweiter Absatz, bezeichneten Angehörigen ständig zuge- 
wendet hat, hinter dem ihm nach diesem Gesetze zufallenden 
Interhaltsbeitrage zurückbleibt, so ist leczterer um die Differenz 
zu kürzen. 
Der Gesamtbetrag der den Angehörigen bewilligten Unter- 
haltsbeiträge darf den durchschnittlichen Tagesverdienst des zur 
aktiven Dienstleistung Herangezogenen nicht überschreiten. 
Der nach diesem Gesetze entfallende Unterhaltsbeitrag ver- 
mindert sich um jenen Betrag, welcher für die nämliche Zeit 
etwa bereits auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1908, 
R.-G.-Bl. Nr. 141, als Unterhaltsbeitrag zur Auszahlung ge- 
langt ist. 
§ 6. Der Anterhaltsbeitrag gebührt den Angehörigen für 
jene Zeit, während welcher der zur aktiven Dienstleistung Heran- 
gezogene durch diese Dienstleistung gehindert ist, einem bürger- 
lichen Erwerb nachzugehen. Im Falle er jedoch desertiert oder 
durch gerichtliches Erkenntnis zur schweren Kerkerstrafe oder zu 
einer härteren Strafe verurteilt wird, endet der Interhaltsbei- 
trag mit dem Tage der Desertion, beziehungsweise mit dem 
Tage der Rechtskraft des Straferkenntnisses. 
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