Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Den Angehörigen derjenigen, welche im Gefechte getötet 
oder nach einem solchen vermißt werden oder infolge einer Be- 
schädigung im aktiven Militärdienste oder einer durch diese 
Dienstleistung veranlaßten Krankheit vor ihrer Rückversetzung 
in das nichtaktive Verhältnis sterben, gebührt bei Vorhanden- 
sein der übrigen Voraussetzungen der Anterhaltsbeitrag noch 
durch sechs Monate, vom Todestage, beziehungsweise vom Tage 
ihrer Vermissung an gerechnet. Wenn der Angehörige inner- 
halb dieser sechs Monate einer Militärversorgung teilhaftig 
wird und diese Versorgung dem Betrage nach geringer ist, als 
der gebührende Unterhaltsbeitrag, so ist der Versorgungsbetrag, 
für die Dauer der gedachten sechs Monate auf die Höhe dieses 
Unterhaltsbeitrages zu ergänzen. 
§ 7. Der vom Staate gewährleistete Unterhaltsbeicrag er- 
leidet durch allfällige anderweitige Zuwendungen, die vom Lande, 
von Gemeinden, Vereinen oder Privatpersonen verabfolgt wer- 
den, keine Schmälerung. 
Die auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Forderungen 
auf den Anterhaltsbeitrag können weder in Exekution gezogen, 
noch durch Sicherungsmaßregeln getroffen werden. Auch ist 
jede Verfügung über die genannten Forderungen durch Zession, 
Anweisung, Verpfändung oder ein anderes Rechtsgeschäft ohne 
rechtliche Wirkung. 
Vorstehende Bestimmungen finden indes keine Anwendung 
rücksichtlich jener Beträge, welche seitens einer k. und k. Ver- 
tretungsbehörde, einer Gemeinde oder einer anderen im Wer- 
ordnungswege bezeichneten Körperschaft oder Anstalt ausdrück- 
lich nur als Vorschüsse auf den Unterhaltsbeitrag ausbezahlt 
werden. 
&* 8. Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag ist, wenn 
der Angehörige in den im MReichsrate vertretenen Königreichen 
und Ländern seinen ordentlichen Wohnsig hat, bei der Gemeinde- 
vorstehung des ordentlichen Wohnsiges anzumelden. Es kann 
jedoch sowohl allgemein durch Verordnung als auch, bei dem 
Mangel einer solchen allgemeinen Bestimmung durch Verfügung 
der polieischen Behörde eine andere Anmeldestelle festgesetzt 
werden. # 
Die Behörden, bei denen der Anspruch anzumelden ist, 
*
	        
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