Den Angehörigen derjenigen, welche im Gefechte getötet
oder nach einem solchen vermißt werden oder infolge einer Be-
schädigung im aktiven Militärdienste oder einer durch diese
Dienstleistung veranlaßten Krankheit vor ihrer Rückversetzung
in das nichtaktive Verhältnis sterben, gebührt bei Vorhanden-
sein der übrigen Voraussetzungen der Anterhaltsbeitrag noch
durch sechs Monate, vom Todestage, beziehungsweise vom Tage
ihrer Vermissung an gerechnet. Wenn der Angehörige inner-
halb dieser sechs Monate einer Militärversorgung teilhaftig
wird und diese Versorgung dem Betrage nach geringer ist, als
der gebührende Unterhaltsbeitrag, so ist der Versorgungsbetrag,
für die Dauer der gedachten sechs Monate auf die Höhe dieses
Unterhaltsbeitrages zu ergänzen.
§ 7. Der vom Staate gewährleistete Unterhaltsbeicrag er-
leidet durch allfällige anderweitige Zuwendungen, die vom Lande,
von Gemeinden, Vereinen oder Privatpersonen verabfolgt wer-
den, keine Schmälerung.
Die auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Forderungen
auf den Anterhaltsbeitrag können weder in Exekution gezogen,
noch durch Sicherungsmaßregeln getroffen werden. Auch ist
jede Verfügung über die genannten Forderungen durch Zession,
Anweisung, Verpfändung oder ein anderes Rechtsgeschäft ohne
rechtliche Wirkung.
Vorstehende Bestimmungen finden indes keine Anwendung
rücksichtlich jener Beträge, welche seitens einer k. und k. Ver-
tretungsbehörde, einer Gemeinde oder einer anderen im Wer-
ordnungswege bezeichneten Körperschaft oder Anstalt ausdrück-
lich nur als Vorschüsse auf den Unterhaltsbeitrag ausbezahlt
werden.
&* 8. Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag ist, wenn
der Angehörige in den im MReichsrate vertretenen Königreichen
und Ländern seinen ordentlichen Wohnsig hat, bei der Gemeinde-
vorstehung des ordentlichen Wohnsiges anzumelden. Es kann
jedoch sowohl allgemein durch Verordnung als auch, bei dem
Mangel einer solchen allgemeinen Bestimmung durch Verfügung
der polieischen Behörde eine andere Anmeldestelle festgesetzt
werden. #
Die Behörden, bei denen der Anspruch anzumelden ist,
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