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halt ist, dann kann als Rechtsverhältnis, dann kann als sub-
jektive Pflicht oder Berechtigung nur eine formale Relation
begriffen werden; jene Relation, derzufolge der objektive
Rechtssatz zu meiner Pflicht oder zu meinem Rechte
wird. Das Rechtsverhältnis erscheint von diesem rein for-
malen Standpunkte aus auf seine letzte Einheit: die subjek-
tive Rechtspflicht und die Berechtigung reduziert, als die
Beziehung des objektiven Rechtes zu dem Verpflichteten und
Berechtigten, als ein Verhältnis zur Rechtsordnung *. Für
diese rein formale Abstraktion ist der Inhalt der Rechtsnorm
ebenso gleichgültig wie der Inhalt der durch die Norm statuierten
Pflichten und Rechte. Der Begriff des Rechtsverhältnisses er-
faßt nur die formelle Relation, die sich daraus ergibt, daß
die Rechtssätze auf Rechtssubjekte anwendbar sind (Pflicht)
oder von Rechtssubjekten in Anspruch genommen werden
können (Berechtigung). Der Begriff des Rechtssubjektes oder
der Rechtspersönlichkeit ergibt sich einfach daraus, daß irgend
jemand Subjekt von Pflichten oder Rechten ist, d. h. daß ein
BRechtssatz auf ihn angewendet werden oder daß er einen
Rechtssatz für sich in Bewegung setzen kann. Dieser Begriff
des Rechtssubjektes oder der Person ist ebenfalls nur formaler
Natur: der Inhalt des Rechtssatzes, der die Personqualität
verleiht, mit anderen Worten, der Inhalt der Pflichten und
Rechte, deren Subjekt die Person ist, bleibt für den Begriff
der Person gleichgültig. Eine Differenzierung des Personen-
oder Rechtsverhältnis-Begriffes nach dem Inhalt des objektiven
oder subjektiven Rechtes ist daher unmöglich. Aus dem In-
halt der Rechtsverhältnisse läßt sich eine Verschiedenheit der
Rechtssubjekte, eine Wertdifferenzierung unter ihnen nicht ab-
leiten. Sind irgendwelche materielle Beziehungen Rechts-
11 Eine eingehende Analyse dieser Beziehung geben meine Haupt-
probleme, 8. 311ff. und 702 ff.