Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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halt ist, dann kann als Rechtsverhältnis, dann kann als sub- 
jektive Pflicht oder Berechtigung nur eine formale Relation 
begriffen werden; jene Relation, derzufolge der objektive 
Rechtssatz zu meiner Pflicht oder zu meinem Rechte 
wird. Das Rechtsverhältnis erscheint von diesem rein for- 
malen Standpunkte aus auf seine letzte Einheit: die subjek- 
tive Rechtspflicht und die Berechtigung reduziert, als die 
Beziehung des objektiven Rechtes zu dem Verpflichteten und 
Berechtigten, als ein Verhältnis zur Rechtsordnung *. Für 
diese rein formale Abstraktion ist der Inhalt der Rechtsnorm 
ebenso gleichgültig wie der Inhalt der durch die Norm statuierten 
Pflichten und Rechte. Der Begriff des Rechtsverhältnisses er- 
faßt nur die formelle Relation, die sich daraus ergibt, daß 
die Rechtssätze auf Rechtssubjekte anwendbar sind (Pflicht) 
oder von Rechtssubjekten in Anspruch genommen werden 
können (Berechtigung). Der Begriff des Rechtssubjektes oder 
der Rechtspersönlichkeit ergibt sich einfach daraus, daß irgend 
jemand Subjekt von Pflichten oder Rechten ist, d. h. daß ein 
BRechtssatz auf ihn angewendet werden oder daß er einen 
Rechtssatz für sich in Bewegung setzen kann. Dieser Begriff 
des Rechtssubjektes oder der Person ist ebenfalls nur formaler 
Natur: der Inhalt des Rechtssatzes, der die Personqualität 
verleiht, mit anderen Worten, der Inhalt der Pflichten und 
Rechte, deren Subjekt die Person ist, bleibt für den Begriff 
der Person gleichgültig. Eine Differenzierung des Personen- 
oder Rechtsverhältnis-Begriffes nach dem Inhalt des objektiven 
oder subjektiven Rechtes ist daher unmöglich. Aus dem In- 
halt der Rechtsverhältnisse läßt sich eine Verschiedenheit der 
Rechtssubjekte, eine Wertdifferenzierung unter ihnen nicht ab- 
leiten. Sind irgendwelche materielle Beziehungen Rechts- 
11 Eine eingehende Analyse dieser Beziehung geben meine Haupt- 
probleme, 8. 311ff. und 702 ff.
	        
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