Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

reichender, d. h. dem vorhandenen Bedürfnis entsprechender 
Unterstützung im vollen Umfang nachzukommen. 
Dabei wird es sich empfehlen, die Mitwirkung der Ge- 
meindebehörden zur Auskunfterteilung über die Verhältnisse der 
einzelnen Familien (§ 6, Abs. 2):") in Anspruch zu nehmen. 
Soweit ihnen auch die vorläufige Festsetzung der zu gewährenden 
Beträge überlassen worden ist, wird der Kommission (§ 6, Abs.1, 
§ y des Gesetzes)?) oder ihren Vorsitzenden außer der Fest- 
setzung der allgemeinen Richtlinien und der Entscheidung in 
streitigen Fällen in der Regel die endgültige Feststellung der 
Unterstützung vorbehalten sein. 
Es folgen Vorschläge wie die Anterstützungen am besten 
zu regeln sind; weiter wird dann fortgefahren: 
„Welcher Weg auch immer gewählt werden möge, jeden- 
falls muß das Ministerium erwarten, daß unter allen Um- 
ständen jeder unterstützungsberechtigten Familie oder Einzel- 
person dauernd und regelmäßig das zum angemessenen Lebens- 
unterhalte unbedingt Erforderliche gewährt werde, soweit sie 
nicht imstande sind, es aus eigener Kraft zu erwerben. Hier- 
bei ist zwar mit Umsicht und Sparsamkeit, aber ohne Härte 
und Kleinlichkeit möglichst einfach und schnell zu verfahren. 
Dabei muß andererseits erwartet werden, daß die Familie 
des Unterstützten eine vernünftige Einschränkung übt und auch 
ernstlich bemüht ist, durch eigenen Verdienst den ausfallenden 
Erwerb des eingezogenen Ernährers zu ersetzen, ohne hierbei 
besonders wählerisch zu sein. Anderseits kann ihr aber bei- 
spielsweise nicht gut zugemutet werden, einen zurückgelegten 
Notpfennig von nicht allzugroßer Höhe einfach aufzuzehren. 
Ebensowenig möchte jeder eigene Verdienst oder jede Unter- 
stützung des Arbeitgebers voll angerechnet werden, damit nicht 
die Arbeits- und Gebefreudigkeit vermindert werde, obgleich 
anerkannt werden muß, daß ein außerordentlich hoher eigener 
Verdienst der Frau oder Fortzahlung des vollen Gehaltes oder 
Lohnes die Bedürftigkeit ausschließen. Bei kleinerem Gewerbe- 
betrieb oder Grundbesitz können dagegen die Verhältnisse wieder 
*7) 2 u. 3 siehe Seite 21. 
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