reichender, d. h. dem vorhandenen Bedürfnis entsprechender
Unterstützung im vollen Umfang nachzukommen.
Dabei wird es sich empfehlen, die Mitwirkung der Ge-
meindebehörden zur Auskunfterteilung über die Verhältnisse der
einzelnen Familien (§ 6, Abs. 2):") in Anspruch zu nehmen.
Soweit ihnen auch die vorläufige Festsetzung der zu gewährenden
Beträge überlassen worden ist, wird der Kommission (§ 6, Abs.1,
§ y des Gesetzes)?) oder ihren Vorsitzenden außer der Fest-
setzung der allgemeinen Richtlinien und der Entscheidung in
streitigen Fällen in der Regel die endgültige Feststellung der
Unterstützung vorbehalten sein.
Es folgen Vorschläge wie die Anterstützungen am besten
zu regeln sind; weiter wird dann fortgefahren:
„Welcher Weg auch immer gewählt werden möge, jeden-
falls muß das Ministerium erwarten, daß unter allen Um-
ständen jeder unterstützungsberechtigten Familie oder Einzel-
person dauernd und regelmäßig das zum angemessenen Lebens-
unterhalte unbedingt Erforderliche gewährt werde, soweit sie
nicht imstande sind, es aus eigener Kraft zu erwerben. Hier-
bei ist zwar mit Umsicht und Sparsamkeit, aber ohne Härte
und Kleinlichkeit möglichst einfach und schnell zu verfahren.
Dabei muß andererseits erwartet werden, daß die Familie
des Unterstützten eine vernünftige Einschränkung übt und auch
ernstlich bemüht ist, durch eigenen Verdienst den ausfallenden
Erwerb des eingezogenen Ernährers zu ersetzen, ohne hierbei
besonders wählerisch zu sein. Anderseits kann ihr aber bei-
spielsweise nicht gut zugemutet werden, einen zurückgelegten
Notpfennig von nicht allzugroßer Höhe einfach aufzuzehren.
Ebensowenig möchte jeder eigene Verdienst oder jede Unter-
stützung des Arbeitgebers voll angerechnet werden, damit nicht
die Arbeits- und Gebefreudigkeit vermindert werde, obgleich
anerkannt werden muß, daß ein außerordentlich hoher eigener
Verdienst der Frau oder Fortzahlung des vollen Gehaltes oder
Lohnes die Bedürftigkeit ausschließen. Bei kleinerem Gewerbe-
betrieb oder Grundbesitz können dagegen die Verhältnisse wieder
*7) 2 u. 3 siehe Seite 21.
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