andere Beurteilung erheischen, hier muß der einzelne Fall ge-
prüft werden.
Selbstverständlich soll die Erfüllung der Pflicht gegen das
bedrohte Vaterland niemals von den Angehörigen des Wehr.
mannes ausgebeutet werden, um sich in dieser ernsten Zeit ein
leichtes Leben zu sichern, vielmehr müssen stets die Selbstzucht,
Hingebung und Tüchtigkeit der Familienglieder die Unterlage
für das Eingreifen der Kriegshilfe bilden. Es darf aber ver-
traut werden, daß es an dieser notwendigen Voraussetzung im
allgemeinen nicht fehlen wird. Hierfür bürgen der redliche
und gewissenhafte Sinn unseres Volkes, wie vor allem der
sittliche Ernst und die Opferwilligkeit, mit welcher der ihm auf-
gedrungene Krieg von allen Seiten getragen wird.“
Erlaß des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern
vom 8. Februar 1915.
Österreicher betreffend!
Deas k. k. Ministerium des Innern in Wien hat bereits
m Oktober 1914 und neuerdings wiederum die politischen Be-
börden des österreichischen Staates angewiesen, bei der Ge-
währung von Kriegsunterstützung aller Art, insbesondere auch
bei der Hilfe für Arbeitslose den Angehörigen des Deutschen
Reiches allenthalben die gleiche Fürsorge zuzuwenden wie den
eigenen Staasangehörigen. Ferner hat die österreichische Re-
gierung aus Anlaß eines besonderen Falles anher mitgeteilt,
daß österreichischerseits eine Erstattung der anläßlich der Arbeits-
osenfürsorge für deutsche Reichsangehörige aufgelaufenen Kosten
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit niche begehrt wer-
den solle.
Dieses wird den mit Gewährung von Kriegsunterstützungen
aller Art befaßten Behörden andurch mit dem Bemerken er-
öffnet, daß nach gleichen Grundsätzen nach wie vor auch von
seiten der sächsischen Behörde gegenüber den Angehörigen der
österreichisch· ungarischen Monarchie zu verfahren und nament-
Dich von etwaigen Erstattungsansprüchen nicht nur bei eigent-
licher Arbeitslosenfürsorge, sondern b. a. w. bei Kriegshilfe
leder Art abzusehen ist.
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