Auszug aus dem Rundschreiben des Reichskanzlers vom 19. April 1915.
Zusammenstellung
der Grundsätze über die Anwendung des Gesetzes vom 28. Februar 1888
in der Fassung des Gesetzes vom 4. August 1914.
I. Kreis der anspruchsberechtigten Personen.
Mannschaften und sonstige Personen, deren Familien unter
bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Unterstützung
erheben können:
1.
2.
der in § 1 des Gesetzes aufgeführte Personenkreis; ferner:
Mannschaften, die seinerzeit nach militärischer Ausbildung
auf Reklamation entlassen worden sind (W.-O. 8 82,5 c
in Verbindung mit § 14,4 der H.-O.), später indessen zum
Heeresdienst eingezogen worden sind;
. alle im wehrpflichtigen Alter stehenden männlichen Per-
sonen, die sich im neutralen oder feindlichen Ausland auf-
halten und infolge von feindlichen Maßnahmen nicht in
das Inland zurückkehren können, insbesondere auch Der-
sonen im wehrpflichtigen Alter, die vom Feinde verschleppt
worden sind;
. Mannschaften, von denen glaubhaft gemacht wird, daß sie
im Ausland oder in einem Schutzgebiet bei einem Marine-
oder Truppenteil zur Einstellung gelangt sind;
Mannschaften im wehrpflichtigen Alter, die als Freiwil-
lige auf Kriegsdauer (Hriegsfreiwillige im Sinne von
§ 98,2 W.-O.) eingetreten sind;
Mannschaften, die während des Krieges ihre zwei= oder
dreijährige Dienstpflicht vollendet haben, vom Zeitpunkte
der Vollendung ab;
. aktive Mannschaften, die seinerzeit als einzige Ernährer
erwerbsunfähiger Eltern oder Großeltern zurückgestellt
worden sind oder noch werden, später indessen zum Heeres-
dienst herangezogen worden sind;
andere aktive Mannschaften nach Maßgabe von C (siehe
S. 61).
Unterstützungsberechtigte Familienangehörige:
A. Bei den unter 1 Ziffer 1—6 aufgeführten Personen:
1.
60
die in § 2 des Gesetzes genannten Angehörigen,