Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Auszug aus dem Rundschreiben des Reichskanzlers vom 19. April 1915. 
Zusammenstellung 
der Grundsätze über die Anwendung des Gesetzes vom 28. Februar 1888 
in der Fassung des Gesetzes vom 4. August 1914. 
I. Kreis der anspruchsberechtigten Personen. 
Mannschaften und sonstige Personen, deren Familien unter 
bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Unterstützung 
erheben können: 
1. 
2. 
der in § 1 des Gesetzes aufgeführte Personenkreis; ferner: 
Mannschaften, die seinerzeit nach militärischer Ausbildung 
auf Reklamation entlassen worden sind (W.-O. 8 82,5 c 
in Verbindung mit § 14,4 der H.-O.), später indessen zum 
Heeresdienst eingezogen worden sind; 
. alle im wehrpflichtigen Alter stehenden männlichen Per- 
sonen, die sich im neutralen oder feindlichen Ausland auf- 
halten und infolge von feindlichen Maßnahmen nicht in 
das Inland zurückkehren können, insbesondere auch Der- 
sonen im wehrpflichtigen Alter, die vom Feinde verschleppt 
worden sind; 
. Mannschaften, von denen glaubhaft gemacht wird, daß sie 
im Ausland oder in einem Schutzgebiet bei einem Marine- 
oder Truppenteil zur Einstellung gelangt sind; 
Mannschaften im wehrpflichtigen Alter, die als Freiwil- 
lige auf Kriegsdauer (Hriegsfreiwillige im Sinne von 
§ 98,2 W.-O.) eingetreten sind; 
Mannschaften, die während des Krieges ihre zwei= oder 
dreijährige Dienstpflicht vollendet haben, vom Zeitpunkte 
der Vollendung ab; 
. aktive Mannschaften, die seinerzeit als einzige Ernährer 
erwerbsunfähiger Eltern oder Großeltern zurückgestellt 
worden sind oder noch werden, später indessen zum Heeres- 
dienst herangezogen worden sind; 
andere aktive Mannschaften nach Maßgabe von C (siehe 
S. 61). 
Unterstützungsberechtigte Familienangehörige: 
A. Bei den unter 1 Ziffer 1—6 aufgeführten Personen: 
1. 
60 
die in § 2 des Gesetzes genannten Angehörigen,
	        
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