von der Unterstützung nicht aus. Ebensowenig steht der Besitz
eines geringen Kapitals der Unterstützung grundsählich entgegen,
wenn seine Erhaltung für die Familie geboten ist. Auch ist
unbedenklich dann eine Unterstützung zu gewähren, wenn arbeits-
fähige Angehörige infolge einer augenblicklichen Arbeitslosigkeit
in eine vorübergehende Notlage geraten sind. Einen allgemeinen
äußeren Maßstab der Bedürftigkeit festzustellen, ist nicht an-
gängig, es sind stets die Gesamtumstände in Betracht zu ziehen.
Lassen sich aber die Lieferungsverbände von dem Grundsatz
leiten, daß jede Engherzigkeit in der Prüfung der Bedürftigkeit
zu vermeiden ist, so werden sie im Einzelfalle die richtige Ent-
scheidung treffen.
III. Zuschußpflicht der Lieferungsverbände.
Die Verpflichtung der Lieferungsverbände erschöpft sich
nicht in der Gewährung der Mindestsähe. Die Mirndestsägze
stellen nur die untere Grenze dar, unter die nicht herabgegangen
werden darf, sobald im einzelnen Falle das Bedürfnis über-
haupt anerkannt worden ist; sie begrenzen die Erstattungspflicht
des Neichs, aber sie begrenzen nicht die reichsgesetzliche Inter-
stützungspflicht der Lieferungsverbände. Eine solche besteht bis
zur Hebung der Bedürftigkeit. Dabei ist als Ziel tunlichst die
Erhaltung des Hausstandes der Krieger und angemessener Unter-
halt ihrer Angehörigen ins Auge zu fassen. Anderseits darf
von den Angehörigen der Kriegsteilnehmer erwartet werden,
daß sie ihrerseits es sich angelegen sein lassen, ihre Arbeitskräfte
möglichst zu verwerten und sich der Einfachheit und Einschrän-
kung in jeglichem Verbrauch zu befleißigen.
IV. Verfahren.
Zur Zahlung der Ulnterstützung bleibt der ieferungs.
verband, innerhalb dessen der Unterstützungsbedürftige zur Zeit
des Beginns des Unterstützungsanspruchs seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte, auch beim Wechsel des Aufenthaltsortes ver-
pflichtet; für die Höhe der Anterstützung sind nicht schlechthin
die an dem neuen Aufenthaltsort üblichen Sätze maßgebend;
entscheidend ist vielmehr die Bedürftigkeit, die erneut zu prüfen
ist; jedoch wird eine Erhöhung der bisher gezahlten Beträge
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