nur dann zu gewähren sein, wenn der Aufenthale aus berech.
tigten und dringenden Gründen gewechselt wurde.
In besonderen Fällen, namentlich dann, wenn die kriege-
rischen Ereignisse es notwendig machen, daß Familien von
Kriegsteilnehmern ihre Heimstätte zu verlassen und in anderen
Orten Zuflucht zu nehmen gezwungen sind, müssen, falls die
gesetzliche Unterstützung von den Lieferungsverbänden ihres ge-
wöhnlichen Aufenthaltsorts nicht gewährt werden kann, die
Lieferungsverbände des Zufluchtsortes für sie vorbehaltlich der
Erstattungspflicht des Reichs eintreten.
Zwischen dem Fortfall der Familienunterstützung (5 10
Abs. 5 a. a. O.) und dem Bezug der Hinterbliebenenrente soll
kein Zeitraum liegen, in welchem die Angehörigen weder die
Unterstützung noch die Rente beziehen. Die Anterstützungen
sind demnach so lange zu gewähren, bis die Hinterbliebenen-
rente tatsächlich zur Auszahlung gelangt. Von einer Anrech-
nung der bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Familienunter-
stützungen auf die Hinterbliebenenbezüge ist abzusehen, soweit
es sich um die Mindestsätze und einen Zeitraum von 2 Monaten
handelt. (Geändert! Siete Gesetz vom 30. Sept. 1915 weiter
unten.)
Deas gleiche gilt, wenn der in den Oienst Eingetretene
infolge einer Verwundung oder Krankheit als felddienst- oder
garnisondienstunfähig zur Entlassung kommt und ihm eine Dienst-
invalidenrente zugesprochen wird.
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist die im § 2
Abs. l a a. a. O. genannte Gruppe von Dersonen als Einheit
anzusehen. Wird also die Bedürftigkeit bejaht, so sind Unter-
stützungen an die Epefrau und die Kinder zu gewähren, es sei
denn, daß einzelne dieser Hersonen dem gemeinschaftlichen Haus-
halt nicht mehr angehören oder ihr Unterhalt in anderer Weise
zweifellos sichergestellt ist.
Voraussetzung für den Anspruch der unehelichen Kinder
auf Anterstützung ist gemäß § 2, Abs. le a. a. O. die Fest-
stellung der Verpflichtung als Varer zur Gewährung des Unter-
halts. Diese Feststellung kann außer in der Form der rechts-
kräftigen Verurteilung, des Anerkenntnisses gemäß § 1718 BGB.
und des Vergleichs gemäß § 1822, 12 B#B. auch durch Briefe
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