sind. Diese Voraussetzung für die Unterstützungsbewilligung
muß in jedem Einzelfalle von dem Zivilvorsitzenden der zustän-
digen Ersatzkommission anerkannt sein. Weitere Voraussetzung
ist, daß die betreffenden Mannschaften ihren erwerbsunfähigen
Eltern oder Großeltern tatsächlich Anterstützung gewährt haben.
Bekanntmachung der stellv. Intendantur des XIX. E. K. S.) Armee-
korps vom 20. September 1915.
Nach einer Verfügung des Kgl. Kriegsministeriums sollen
den Hinterbliebenen eines Kriegsteilnehmers der Unterklassen
zur Erhöhung ihrer Versorgungsgebührnisse bis zur gesetzlichen
Regelung nach dem Friedensschlusse einmalige widerrufliche Zu-
wendungen gewährt werden. Die Höhe dieser Zuwendung
richtet sich nach bestimmten gegebenen Säten, für die das letzte
Arbeitseinkommen des verstorbenen Kriegsteilnehmers maß-
gebend ist.
Der erforderliche Antrag auf Bewilligung dieser Zuwen-
dung ist bei dem zuständigen Bezirkskommando zu stellen.
Bekanntmachung des Bundesrats vom 30. September 1915,
betreffend Anderung des Gesetzes der AUnterstüchung von Familien in den
Dienst eingestellter Mannschaften vom 28. Februar 1888.
1. Im § 10 Abs. 5°) des Gesetzes, betreffend die Unterstützung
der Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften,
28. Februar 1888 (Reichs. Gesetzbl. S. 59)
4. August 1914 Odeichs-Geseybl. S. 332 ist der Sat 2
zu streichen.
2. Als Abs. 6 ist einzufügen:
Die Familienunterstützung wird während dreier Monate
über den Zeitpunkt hinaus, von dem an die den Hinter-
bliebenen auf Grund des Gesetzes vom 17. Mai 1907
(Reichs-Gesetzbl. S. 214) zu zahlenden Hinterbliebenenbezüge
zuständig sind, weitergewährt. Etwa darüber hinaus ge-
zahlte Familienunterstützungen gelten als Vorschußzahlungen
auf die Hinterbliebenenbezüge und sind bei deren Aus-
zahlung einzubehalten.
vom
) Siehe Seite 23.