Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. August 1914 betreffend
Erhaltung der Anwartschaft bei Krankenkassen.
§ 1. Dem regelmäßigen Aufenthalt im Inland im Sinne
des § 313 Abs. 1 der Neichsversicherungsordnung gilt gleich
ein Aufenthalt im Ausland, der durch Einberufung des Mit.
gliedes zu Kriegs., Sanitäts oder ähnlichem Dienste verur-
sacht ist.
§ 2. Hat die Sabung einer Krankenkasse eine Wartezeit
für Leistungen bestimmt, so ruht der Fristenlauf für alle Ver-
sicherten, die während des gegenwärtigen Krieges Kriegs.,
Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten. Ist die Wartezeit
bereits erfüllt, so bedarf es nicht der Zurücklegung einer neuen
Wartezeit. ODie Zeit, für welche die Beiträge weiter gezahlt
werden, wird auf die Wartezeit angerechnet.
§ 3. Wersicherungsberechtigte, deren Mitgliedschaft nach
§ 314 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erloschen ist, haben
das Recht, binnen sechs Wochen nach ihrer Rückkehr in die
Heimat in die Krankenversicherung wieder einzutreten, wenn sie
während des gegenwärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts= oder
ühnliche Dienste geleistet haben.
§ 4. Diese Vorschriften gelten nur für Reichsangehörige.
§ 5. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu
bestimmen, zu welchem dieses Gesetz wieder außer Kraft critt.
Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. Auguft 1915 über
Leistungen der Krankenkassen.
SIF. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden
bei sämtlichen Orts., Land-, Betriebs= und Innungskranken-
kassen die Ceistungen auf die Regelleistungen und die Beiträge
auf 4½ vom Hundert des Grundlohnes festgesetzt. Laufende
Ceistungen bleiben unberührt.
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) kann auf An-
trag des Vorstandes einer Krankenkasse verfügen, daß niedrigere
Beiträge erhoben oder höhere Leistungen gewährt werden, wenn
die Leistungsfähigkeit dieser Kasse gesichert ist. Das Wersiche-
rungsamt hat auf solchen Antrag alsbald zu beschließen. Auf
Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
§ 2. Reichen bei einer Kasse diese Beiträge von 4½/ vom
Hundert des Grundlohns für die Regelleistungen und Wer-
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