Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. August 1914 betreffend 
Erhaltung der Anwartschaft bei Krankenkassen. 
§ 1. Dem regelmäßigen Aufenthalt im Inland im Sinne 
des § 313 Abs. 1 der Neichsversicherungsordnung gilt gleich 
ein Aufenthalt im Ausland, der durch Einberufung des Mit. 
gliedes zu Kriegs., Sanitäts oder ähnlichem Dienste verur- 
sacht ist. 
§ 2. Hat die Sabung einer Krankenkasse eine Wartezeit 
für Leistungen bestimmt, so ruht der Fristenlauf für alle Ver- 
sicherten, die während des gegenwärtigen Krieges Kriegs., 
Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten. Ist die Wartezeit 
bereits erfüllt, so bedarf es nicht der Zurücklegung einer neuen 
Wartezeit. ODie Zeit, für welche die Beiträge weiter gezahlt 
werden, wird auf die Wartezeit angerechnet. 
§ 3. Wersicherungsberechtigte, deren Mitgliedschaft nach 
§ 314 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erloschen ist, haben 
das Recht, binnen sechs Wochen nach ihrer Rückkehr in die 
Heimat in die Krankenversicherung wieder einzutreten, wenn sie 
während des gegenwärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts= oder 
ühnliche Dienste geleistet haben. 
§ 4. Diese Vorschriften gelten nur für Reichsangehörige. 
§ 5. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu 
bestimmen, zu welchem dieses Gesetz wieder außer Kraft critt. 
Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. Auguft 1915 über 
Leistungen der Krankenkassen. 
SIF. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden 
bei sämtlichen Orts., Land-, Betriebs= und Innungskranken- 
kassen die Ceistungen auf die Regelleistungen und die Beiträge 
auf 4½ vom Hundert des Grundlohnes festgesetzt. Laufende 
Ceistungen bleiben unberührt. 
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) kann auf An- 
trag des Vorstandes einer Krankenkasse verfügen, daß niedrigere 
Beiträge erhoben oder höhere Leistungen gewährt werden, wenn 
die Leistungsfähigkeit dieser Kasse gesichert ist. Das Wersiche- 
rungsamt hat auf solchen Antrag alsbald zu beschließen. Auf 
Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
§ 2. Reichen bei einer Kasse diese Beiträge von 4½/ vom 
Hundert des Grundlohns für die Regelleistungen und Wer- 
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