Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

8 2. Als Hausgewerbtreibende im Sinne der statutarischen 
Bestimmungen, die auf Grund des § 3 des Gesetzes, be- 
reffend Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetbl. S. 337) erlassen worden sind 
oder noch erlassen werden, gelten auch diejenigen, welche in 
gleicher Weise wie Hausgewerbtreibende (§ 162 der Reichs- 
versicherungsordnung), aber mit der Maßgabe tätig sind, daß 
sie nicht für andere Gewerbtreibende, sondern im Auftrag und 
für Rechnung des Reichs, eines Bundesstaats, eines Gemeinde- 
verbandes, einer Gemeinde, anderer öffentlicher Verbände oder 
öffentlicher Körperschaften oder von Wohltätigkeitsveranstal- 
tungen, wie vom Noten Kreuz, vom Vaterländischen Frauen- 
verein u. dgl., arbeiten. 
Bekanntmachung des Bundesrats vom 3. Dezember 1914 
betr. die Gewährung von Wochenhilfe. (Reichsgesesbl. S. 492.) 
F§l. Wöchnerinnen wird während der Dauer des gegen- 
wärtigen Krieges aus Mitceln des Reichs eine Wochenhdilfe 
gewährt, wenn ihre Ehemänner 
I. in diesem Kriege dem Reiche Kriegs-, Sanitäts oder ähn- 
liche Dienste leisten oder an deren Weiterleistung oder an 
der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Tod, 
Verwundung, Erkrankung oder Gefangennahme verhindert 
sind und 
2. vor Eintritt in diese Dienste auf Grund der Reichsver- 
sicherungsordnung oder bei einer knappschaftlichen Kranken- 
kasse in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 
sechsundzwanzig Weochen oder unmittelbar vorher mindestens 
sechs Wochen gegen Krankheit versichert waren. 
J 2. Die Wochenhilfe wird durch die Orts-, Land., Be. 
triebs., Innungskrankenkafse, knappschaftliche Krankenkasse oder 
rsatzkasse geleistet, welcher der Ehemann angehört oder zuletzt 
angehört hat. Ist die Wöchnerin selbst bei einer anderen Kasse 
der bezeichneten Art versichert, so leistet diese die Wochenhilfe; 
sie hat davon der Kasse des Ehemannes sofort nach Beginn 
der Unterstüqzung Mitteilung zu machen. 
§ 3. Als Wochenhilfe wird gewährt: 
ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in 
Höhe von 25.4, 
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