8 2. Als Hausgewerbtreibende im Sinne der statutarischen
Bestimmungen, die auf Grund des § 3 des Gesetzes, be-
reffend Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetbl. S. 337) erlassen worden sind
oder noch erlassen werden, gelten auch diejenigen, welche in
gleicher Weise wie Hausgewerbtreibende (§ 162 der Reichs-
versicherungsordnung), aber mit der Maßgabe tätig sind, daß
sie nicht für andere Gewerbtreibende, sondern im Auftrag und
für Rechnung des Reichs, eines Bundesstaats, eines Gemeinde-
verbandes, einer Gemeinde, anderer öffentlicher Verbände oder
öffentlicher Körperschaften oder von Wohltätigkeitsveranstal-
tungen, wie vom Noten Kreuz, vom Vaterländischen Frauen-
verein u. dgl., arbeiten.
Bekanntmachung des Bundesrats vom 3. Dezember 1914
betr. die Gewährung von Wochenhilfe. (Reichsgesesbl. S. 492.)
F§l. Wöchnerinnen wird während der Dauer des gegen-
wärtigen Krieges aus Mitceln des Reichs eine Wochenhdilfe
gewährt, wenn ihre Ehemänner
I. in diesem Kriege dem Reiche Kriegs-, Sanitäts oder ähn-
liche Dienste leisten oder an deren Weiterleistung oder an
der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Tod,
Verwundung, Erkrankung oder Gefangennahme verhindert
sind und
2. vor Eintritt in diese Dienste auf Grund der Reichsver-
sicherungsordnung oder bei einer knappschaftlichen Kranken-
kasse in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens
sechsundzwanzig Weochen oder unmittelbar vorher mindestens
sechs Wochen gegen Krankheit versichert waren.
J 2. Die Wochenhilfe wird durch die Orts-, Land., Be.
triebs., Innungskrankenkafse, knappschaftliche Krankenkasse oder
rsatzkasse geleistet, welcher der Ehemann angehört oder zuletzt
angehört hat. Ist die Wöchnerin selbst bei einer anderen Kasse
der bezeichneten Art versichert, so leistet diese die Wochenhilfe;
sie hat davon der Kasse des Ehemannes sofort nach Beginn
der Unterstüqzung Mitteilung zu machen.
§ 3. Als Wochenhilfe wird gewährt:
ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in
Höhe von 25.4,
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