Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

2. ein Wochengeld von 1.4 täglich, einschließlich der Sonn- 
und Feiertage, für acht Wochen, von denen mindestens 
sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen, 
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von 10 .4 für Hebammen- 
dienste, ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwanger- 
schaftsbeschwerden erforderlich werden, 
4. für Wöchnerinnen, so lange sie ihre Neugeborenen stillen, 
ein Stillgeld in Höhe von 50 F täglich, einschließlich der 
Sonn= und Feiertage, bis zum Ablaufe der zwölften Woche 
nach der Niederkunft. 
§ 4. Die Vorstände der Kassen (§ 2) können beschließen, 
statt der baren Beihilfen nach § 3 Abs. 1 und 3 freie Behand- 
lung durch Hebamme und Arzt, sowie die erforderliche Arznei 
bei der Niederkunft und bei Schwangerschaftsbeschwerden zu 
gewähren. 
Ein solcher Beschluß kann nur allgemein für alle Wöch- 
nerinnen gefaßt werden, denen die Kasse auf Grund dieser Vor- 
schriften Wochenhilfe zu leisten hat. 
Bei Wöchnerinnen, denen die Kasse diese Behandlung bei 
der Niederkunft und bei Schwangerschaftsbeschwerden schon auf 
Grund ihrer Satzung als Mehrleistung nach der Reichsversiche- 
rung zu gewähren hat, bewendet es dabei in allen Fällen. 
§ 5. Das Wochengeld für diejenigen der im § 1 bezeich- 
neten Wöchnerinnen, welche darauf gegen die Kasse einen An- 
spruch nach § 195 der Reichsversicherungsordnung haben, hat 
die Kasse selbst zu tragen. 
Die übrigen Leistungen werden ihr durch das Neich er- 
stattet. Dabei ist für Aufwendungen, welche die Kasse nach 
§ 4 gemacht hat, in jedem Einzelfalle als einmaliger Beitrag 
zu den Kosten der Entbindung (§ 3 Nr. 1) der Betrag von 
25 .4 und als Beihilfe für Hebammendienste und ärztliche Be- 
handlung bei Schwangerschaftsbeschwerden (§ 3 Nr. 3) der Be- 
trag von 10 .A zu ersetzen. 
Die Kasse hat die verauslagten Beträge dem Wersiche- 
rungsamte nachzuweisen; dieses hat das Recht der Beanstandung; 
das Oberversicherungsamt oder knappschaftliche Schiedsgericht 
entscheidet darüber endgültig. 
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