2. ein Wochengeld von 1.4 täglich, einschließlich der Sonn-
und Feiertage, für acht Wochen, von denen mindestens
sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen,
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von 10 .4 für Hebammen-
dienste, ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwanger-
schaftsbeschwerden erforderlich werden,
4. für Wöchnerinnen, so lange sie ihre Neugeborenen stillen,
ein Stillgeld in Höhe von 50 F täglich, einschließlich der
Sonn= und Feiertage, bis zum Ablaufe der zwölften Woche
nach der Niederkunft.
§ 4. Die Vorstände der Kassen (§ 2) können beschließen,
statt der baren Beihilfen nach § 3 Abs. 1 und 3 freie Behand-
lung durch Hebamme und Arzt, sowie die erforderliche Arznei
bei der Niederkunft und bei Schwangerschaftsbeschwerden zu
gewähren.
Ein solcher Beschluß kann nur allgemein für alle Wöch-
nerinnen gefaßt werden, denen die Kasse auf Grund dieser Vor-
schriften Wochenhilfe zu leisten hat.
Bei Wöchnerinnen, denen die Kasse diese Behandlung bei
der Niederkunft und bei Schwangerschaftsbeschwerden schon auf
Grund ihrer Satzung als Mehrleistung nach der Reichsversiche-
rung zu gewähren hat, bewendet es dabei in allen Fällen.
§ 5. Das Wochengeld für diejenigen der im § 1 bezeich-
neten Wöchnerinnen, welche darauf gegen die Kasse einen An-
spruch nach § 195 der Reichsversicherungsordnung haben, hat
die Kasse selbst zu tragen.
Die übrigen Leistungen werden ihr durch das Neich er-
stattet. Dabei ist für Aufwendungen, welche die Kasse nach
§ 4 gemacht hat, in jedem Einzelfalle als einmaliger Beitrag
zu den Kosten der Entbindung (§ 3 Nr. 1) der Betrag von
25 .4 und als Beihilfe für Hebammendienste und ärztliche Be-
handlung bei Schwangerschaftsbeschwerden (§ 3 Nr. 3) der Be-
trag von 10 .A zu ersetzen.
Die Kasse hat die verauslagten Beträge dem Wersiche-
rungsamte nachzuweisen; dieses hat das Recht der Beanstandung;
das Oberversicherungsamt oder knappschaftliche Schiedsgericht
entscheidet darüber endgültig.
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