Das Nähere über die Nachweisung, Verrechnung und
Zahlung bestimmt der Reichskanzler.
§ 6. Einer Sagungsänderung auf Grund dieser Vor-
schriften bedarf es für die Kassen nicht.
§ 7. Für das Werfahren bei Streit zwischen den Empfangs.
berechtigten und den Kassen über diese Leistungen gelten die
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Ver-
fahren bei Streitigkeiten aus der Krankenversicherung; jedoch ent-
scheidet das Oberversicherungsamt oder knappschaftliche Schieds.
gericht endgültig.
Für die Leistungen nach §§ 3, 4 und den Anspruch darauf
gelten die §§ 118, 119, 210, 223 der NReichsversicherungsord-
nung entsprechend.
&s 8. Gegen Krankheit versicherten Wöchnerinnen, die An-
spruch auf Wochengeld nach § 195 der Reichsversicherungs-
ordnung, nicht aber auf Wochenhilfe nach § 1 haben, hat ihre
Kasse, auch wenn die Satung solche Mehrleistungen nicht vor-
sieht, während der Dauer des Krieges die im § 3 Nr. 1, J
und 4 bezeichneten Leistungen aus eigenen Mitteln zu gewähren.
*s4 gile entsprechend.
839. Die Versicherungsanstalten haben den Kassen, die in
ihrem Bezirke den Sit haben und mindestens 4½ % des Grund-
lohnes als Beiträge erheben, auf Antrag Darlehen zur Deckung
der durch die Vorschrift des § 8 erwachsenden Kosten zu ge-
währen.
Sofern die Versicherungsanstalt und die Kasse nichts
anderes vereinbaren, richtet sich die Höhe der Darlehen nach
den bis zum Antrag und demnächst von Vierteljahr zu Viertel-
lahr der Kasse erwachsenden Kosten dieser Art.
Die Darlehen sind mit 3% zu verzinsen und nach zehn
Jahren zurückzuzahlen. Eine frühere Rückzahlung steht den
Kassen frei.
Für Kassen, deren Mitglieder gegen Invalidität überwiegend
bei einer Sonderanstalt versichert sind, tritt diese an Stelle der
Versicherungsanstalt.
§ 10. Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündung in
Kraft. Wöchnerinnen, die vor diesem Tage entbunden sind,
erhalten diejenigen Leistungen, welche ihnen von diesem Tage
71