an zustehen würden, wenn diese Vorschriften bereits früher in
Kraft getreten wären.
Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außer-
krafttretens zu bestimmen.
Auszug aus der 2. Bekanntmachung des Bundesrats
Über Ausdehnung der Wochenhilfe vom 28. Januar 1915.
(Reichsgeseybl. S. 49.)
§ 4. Auf Wochenhilfe gemäß §§ 1 und 3 der Bekannt-
machung vom 3. Dezember 1914 haben während der weiteren
Dauer des gegenwärtigen Krieges auch Wöchnerinnen Anspruch,
deren Ehemänner
1. zu der gegen Entgelt beschäftigten, aber nach § 165, Abs. 1,
Nr. der Reichsversicherungsordnung nicht gegen Krank.
heit versicherten Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge
gehören oder bis zum Tage des Kriegsausbruchs oder
darüber hinaus gehört haben;
2. als regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst als Entgelt nicht
mehr als 2500 J beziehen und
J. der Voraussetzung des § 1 Nr. 1 der Bekanntmachung
vom 3. Dezember 1914 entsprechen, d. h. deutsche Kriegs-
dienste leisten.
Wemn auch durch diese Ergänzung der Kreis der Anspruchs-
berechtigten nicht wesentlich erweitert wird, so ist sie doch von
Bedeutung, weil der Grundsatz der ersten Bekanntmachung
vom 3. Dezember 1914 insofern durchbrochen worden ist, als
nun nicht mehr die Zugehörigkeit der Wöchnerinnen oder des
Ehemannes zu einer Krankenkasse die unbedingte Voraussetzung
für das Recht auf Kriegswochenhilfe ist.
Auszug aus der 3. Bekanntmachung des Bundesrats betreffend
weitere Ausdehnung der Wochenhilfe vom 23. April 1915.
(Reichsgesetzbl. S. 257.)
§ 1. Wöchnerinnen, die nicht schon auf Grund der Be-
kanntmachungen vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Geseybl. S. 492)
und 28. Januar 1915 (Reichs-Gesetybl. S. 49) Anspruch auf
Wochenhilfe aus Mitteln des Reiches haben, wird eine solche
während der weiteren Dauer des gegenwärtigen Krieges ge-
währt, wenn
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