Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

an zustehen würden, wenn diese Vorschriften bereits früher in 
Kraft getreten wären. 
Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außer- 
krafttretens zu bestimmen. 
Auszug aus der 2. Bekanntmachung des Bundesrats 
Über Ausdehnung der Wochenhilfe vom 28. Januar 1915. 
(Reichsgeseybl. S. 49.) 
§ 4. Auf Wochenhilfe gemäß §§ 1 und 3 der Bekannt- 
machung vom 3. Dezember 1914 haben während der weiteren 
Dauer des gegenwärtigen Krieges auch Wöchnerinnen Anspruch, 
deren Ehemänner 
1. zu der gegen Entgelt beschäftigten, aber nach § 165, Abs. 1, 
Nr. der Reichsversicherungsordnung nicht gegen Krank. 
heit versicherten Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge 
gehören oder bis zum Tage des Kriegsausbruchs oder 
darüber hinaus gehört haben; 
2. als regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst als Entgelt nicht 
mehr als 2500 J beziehen und 
J. der Voraussetzung des § 1 Nr. 1 der Bekanntmachung 
vom 3. Dezember 1914 entsprechen, d. h. deutsche Kriegs- 
dienste leisten. 
Wemn auch durch diese Ergänzung der Kreis der Anspruchs- 
berechtigten nicht wesentlich erweitert wird, so ist sie doch von 
Bedeutung, weil der Grundsatz der ersten Bekanntmachung 
vom 3. Dezember 1914 insofern durchbrochen worden ist, als 
nun nicht mehr die Zugehörigkeit der Wöchnerinnen oder des 
Ehemannes zu einer Krankenkasse die unbedingte Voraussetzung 
für das Recht auf Kriegswochenhilfe ist. 
Auszug aus der 3. Bekanntmachung des Bundesrats betreffend 
weitere Ausdehnung der Wochenhilfe vom 23. April 1915. 
(Reichsgesetzbl. S. 257.) 
§ 1. Wöchnerinnen, die nicht schon auf Grund der Be- 
kanntmachungen vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Geseybl. S. 492) 
und 28. Januar 1915 (Reichs-Gesetybl. S. 49) Anspruch auf 
Wochenhilfe aus Mitteln des Reiches haben, wird eine solche 
während der weiteren Dauer des gegenwärtigen Krieges ge- 
währt, wenn 
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