Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Auskunft über die Verhältnisse der Wöchnerin und ihres Ehe- 
mannes zu erteilen. 
§ 11. Die Kommission oder ihr Vorsitzender (§ 10, Abs. 1) 
entscheidet endgültig durch schriftlichen Bescheid; bei Ablehnung 
des Antrages sind die Gründe mitzuteilen. 
War der Antrag durch die Krankenkasse einzureichen, so 
ist der Bescheid ihr schriftlich mitzuteilen oder durch sie der 
Wöchnerin auszuhändigen. Das Gleiche gilt entsprechend für 
Arbeitgeber und See. Berufsgenossenschaft. 
§ 15. Die Gemeindebehörden haben die Kommissionen 
der Lieferungsverbände auf deren Verlangen bei der für Ge- 
währung des Stillgeldes nötigen Aberwachung zu unterstügen. 
§ 16. Für Entbindungsfälle während des Krieges, in 
denen die Wochenhilfe aus Reichsmitteln nur deshalb nicht 
oder nur teilweise gewährt wird, weil diese Bekanntmachung 
oder diejenigen vom 3. Dezember 1914 oder 28. Januar 1915 
nicht schon seit Kriegsbeginn in Kraft sind, kann die Kommis- 
sion auf Antrag eine einmalige Unterstützung zubilligen. 
&§ 17. Diese Unterstützung darf höchstens 50 MA und in 
keinem Falle mehr betragen als der Ausfall auf Wochenhilfe, 
der dabei infolge des späteren Inkrafttretens der Bekannt- 
machungen entstanden ist. 
5 18. Voraussetzung für die Zubilligung dieser Anter- 
stützung ist, daß die Wöchnerin sich infolge der für das Wochen- 
bett oder die Ernährung und Cfflege des Säuglings erforderlich 
gewordenen und ihr nicht schon anderweit aus Gemeinde- oder 
sonstigen öffentlichen Mitteln ersetzten Aufwendungen in be- 
bedrängter Lage befindet. 
Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Wöchnerin 
noch die Kosten für die Hilfe des Arztes oder der Hebamme, 
für Arzneien und Stärkungsmittel oder für Ernährung des 
Säuglings schuldet. 
§ 20. Wer dem zur freiwilligen Versicherung oder Weiter- 
versicherung bei einer Krankenkasse nach der Reichsversicherungs- 
ordnung berechtigten Personenkreis angehört, genügt die Vor- 
aussetzung des § 1 Nr. 2 der Bekanntmachung vom 3. De- 
zember 1914 auch dadurch, daß er bis zum Eintritt in die 
Kriegs-, Sanitäts= oder ähnlichen Dienste mindestens ein Jahr 
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