bindurch ununterbrochen einer Ersatzkasse oder teils einer Kranken-,
teils einer Ersatzkasse angehört hat.
Für die Zeit vor der inzwischen erfolgten Zulassung einer
Hilfskasse als Ersatzkasse gilt die Mitgliedschaft bei ihr der-
jenigen bei einer Ersatkasse gleich.
§ 22. Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündung in
Kraft, und zwar diejenige des § 20, Abs. 2 mit Wirkung auch
für die vorangegangene Zeit.
Wöchnerinnen, die vor dem Tage des Inkrafttretens dieser
Bekanntmachung entbunden worden sind, erhalten von diesem
Tage ab das Wochengeld auf acht und das Stillgeld auf zwölf
Wochen, jedoch in beiden Fällen abzüglich der zwischen dem
Tage der Niederkunft und dem des Inkrafttretens liegenden Zeit.
Auszüge aus den Verhandlungen der Kriegsunterstützungs-
Kommission der Stadt eiphig-
Anschließend an das Famili terst gsgesetz vom
28. Februar 1888 und an die vom Reichskanzler nacheinander
dazu erlassenen Verfügungen sind von der Kriegsunterstützungs-
kommission der Stadt Leipzig nach und nach ergänzende Be-
stimmungen getroffen worden. Die wichtigsten sind folgende:
Die Anträge auf Kriegsunterstützung sind auch dann hier
entgegenzunehmen, wenn die Familie des Kriegers einst-
weilen von Leipzig wegzieht. Der Unterstützungsaufwand wird,
wenn die Leute bedürftig sind und an dem Tage, an dem der
Mann eingezogen worden ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in Leipzig hatten, auf den Lieferungsverband Leipzig über-
nommen: die einzelnen Beträge werden der Familie nachgesendet.
Den nach dem 1. August Zugezogenen soll je nach dem
Maße ihrer Bedürftigkeit auch der städtische Zuschuß bewilligt
werden. Am die Stadt Leipzig einigermaßen davor zu schützen,
daß Kriegerfamilien aus Orten, die eine geringere Unterstützung,
zahlen, nun in größerer Menge hier zuziehen, soll stets streng
geprüft werden ob die Bedürftigkeit nicht schon vor dem Zu-
zuge hervorgetreten, der Lieferungsverband Leipzig also gar
nicht zuständig sei.
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