Bei Bemessung von Kriegsunterstützung soll vom Ar-
beitsverdienst der Frau ein Betrag bis zu 20 + meonatlich
völlig außer Betracht bleiben und nur der Mehrbetrag zur Hälfte
angerechnet werden.“
Das gilt für alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden
Frauen von Kriegern (also auch für Schaffnerinnen, Haus-
mannsfrauen usw.), nicht aber für die Erträgnisse eines Ge-
schäftes.
Dieser Beschluß soll nicht rückwirkende Kraft haben, son-
dern erst vom 1. Juni 1915 an gelten, und zwar so, daß in
allen Fällen, in denen jetzt vom ganzen Arbeitsverdienst die
Hälfte angerechnet wird, die Kriegsunterstüßzung auf Antrag
der Unterstützungsberechtigten ab 1. Juni 1915 entsprechend er-
höht wird.
Krankengeld ist, weil es den Lohn ersetzen soll, wie Arbeits-
verdienst anzurechnen; Invalidenrenten sind zur Hälfte, Unfall-
renten in voller Höhe zu berechnen.
Sparkassen-Guthaben können, wenn sie nicht sehr beträcht-
lich sind, bei Berechnung der Unterstützung außer Betracht
bleiben, Zinsen sind aber voll anzunehmen.
Die Löhnung der Unteroffiziere des Beurlaubtenstandes
und des Landsturms ist auch auf die Kriegsunterstützung nicht
anzurechnen.
Zum Anterpersonal der freiwilligen Krankenpflege gehören
auch die Sanitätshundeführer; ihre Familien sind demnach zu
unterstützen.
Veteranenrenten bleiben bei Berechnung der Kriegsunter-
stützung außer Betracht, ebenso Stillprämien.
Wer im Johannishospital oder in einer ähnlichen Ver-
sorgungsanstalt verpflegt wird, kann nicht als bedürftig und an-
spruchsberechtigt im Sinne des Gesetzes vom 28. Juni 1888 ange-
sehen werden.
Die Unterstützung, die von Arbeitgebern den Familien
ihrer einberufenen Angestellten und Arbeiter gewährt wird, soll
nach billigem Ermessen berücksichtigt werden. Es ist darauf zu
achten, daß die Familie mit dieser Beihilfe und der Kriegs-
*) In einer früheren Bestimmung wurde vom vollen Arbeits-
verdienst die Hälfte angerechnet.
76