Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

unterstützung nicht ein höheres Einkommen erreicht als der Ver- 
dienst des Mannes betrug. Wenn es sich freilich um völlig 
freiwillige Beiträge handelt und diese auch nach der bestimmten 
Erklärung des Arbeitgebers als Zuschuß zur Kriegsunterstützung 
und unter der Bedingung bewilligt werden, daß diese voll ge- 
zahlt wird, so bleiben sie völlig außer Betracht. 
Bedürftigkeit kann solange nicht anerkannt werden, wie 
der Einberufene sein Gehalt in voller Höhe weiter bezieht. 
Lm es solchen Familien, die des Kriegs wegen ihre großen 
Wohnungen nicht behalten können, zu ermöglichen, daß sie eine 
kleinere Wohnung mieten können, ohne ihre Möbel plötlich 
verkaufen zu müssen, hat die Kriegsdeputation beschlossen, die 
Schulböden als Aufbewahrungsräume zur Verfügung 
zu stellen, freilich unter Ablehnung jeder Haftung. 
Den Angehörigen von Offiiiersstellvertretern soll Kriegs- 
unterstützung nicht bewilligt werden, sofern nicht besondere 
Umstände die Bewilligung rechtfertigen, weil sie von ihrer 
Löhnung ihrer Familie mehr überweisen können, als selbst die 
höchste Kriegsunterstüctzung betragen würde. 
Das Grundstücksamt wird einigen in städtischen Häusern 
wohnenden Kriegerfamilien die Wohnung vom 1. Februar 1915 
an mietzinsfrei überlassen, dafür aber beantragen, die Kriegsunter- 
stützung um 15% zu mindern. 
Kriegsunterstützung kann auch in solchen Fällen bewilligt 
werden, wo der Ernährer sich in den deutschen Kolonien auf. 
hält und vermutlich dort einberufen worden ist, ein amtlicher 
Nachweis darüber aber nicht vorliegt. 
Hier wohnende bedürftige Angehörige von solchen Deutschen, 
die, als der Krieg ausbrach, im Feindeslande sich aufhielten und 
nun dort als Kriegsgefangene festgehalten werden, sollen für 
die Kriegsunterstützung als anspruchsberechtigt gelten, falls der 
Mann, wenn er in Deutschland gewesen wäre, Kriegsdienste 
häcte leisten müssen. 
Die Familien solcher Deutschen, die das wehrpflichtige Alter 
überschritten haben und nur in der irrtümlichen Annahme, daß 
sie doch wehrpflichtig seien, zurückgehalten werden, sind im Be- 
darfsfalle zu unterstützen. 
Die städtischen Körperschaften haben zur Unterstützung der aus 
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