Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

e) wie alt der Sohn und die Eltern sind und wovon diese 
ihren eigenen Unterhalt bestritten haben oder noch be- 
streiten. 
Es ist auch anzugeben, ob die Eltern außer dem einbe- 
rufenen Sohn noch andere Kinder haben und in welchen Ver— 
hältnissen diese leben. 
Die Kreishauptmannschaft hat zwar anerkannt daß ein 
Vater oder eine Mutter immer nur von einem Sohne unter- 
halten werden kann, aber gefordert, daß, wenn der Sohn wirk. 
lich der Ernährer gewesen ist, die Eltern also überhaupt an- 
spruchs berechtigt sind, auch das gewährt werde, was zum 
Unterhalte unbedingt notwendig ist. 
In den Fällen, wo die Mutter oder der Vater oder auch 
die Großmutter oder der Großvater wirklich unterhalten worden 
sind, diese selbst also keine anderen Einkünfte gehabt haben, soll 
je nach den Verhältnissen über den bisherigen Saß von 11,40.4 
hinausgegangen und bis 34,00 monatlich gewährt werden. Wenn 
der Sohn beide Eltern unterhalten hat, würde ihnen hier- 
nach bis zu 45,60 .4 monatlich bewilligt werden können. 
Der zweite Fall, wenn der Sohn die Eltern nur unter- 
stützt hat, müßte streng genommen aus der Kriegsunterstützung 
ausscheiden und in anderer Weise behandelt werden. Aus 
Billigkeitsgründen soll aber der bisher geübte milde Brauch 
beibehalten, also auch dann der Satz von 11,40 4 bewilligt 
werden, wenn der Sohn zum Anterhalte der Eltern wesentlich 
beigetragen hat. Ourch diese Bewilligung wird aber der An- 
spruch auf Kriegsunterstühzmung, weil die Bedingungen des Ge- 
setzes nur teilweise erfüllt sind, nicht voll anerkannt, sondern 
nur für die Teilleistung eine Anerkennung gewährt. 
Wenn aber schon aus der Unterstützung eine Bewilligung 
hergeleitet wird, so muß auch die weitere Folgerung gezogen 
werden, daß wenn mehrere einberufene Söhne ihren Eltern 
mindestens 11,40 4 Anterstützung gegeben haben, auch wegen 
mehrerer Söhne je 11,40 / bewilligt werden müssen, zusammen 
aber nicht mehr wie 34,20 4 oder wenn beide Eltern in Be- 
tracht kommen 45,60 . 
Es wird darauf hingewiesen, daß die vom Neichskanzler 
vom 19. April 1915 über die Unterstützung von Eltern aktiv 
79
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.