dienender Soldaten erlassene Verfügung ihrem Sinne und
Wortlaute nach so aufzufassen ist, daß nur in denjenigen Fällen
ein Anspruch besteht, wo der Sohn, nachdem er schon früher
als einziger Ernährer zurückgestellt oder doch schon ein ent-
sprechendes Verfahren eingeleitet war, des Krieges wegen noch
eingestellt worden ist.
Nicht aber sollen nun allgemein die Eltern von aktiven
Rekruten bloß deshalb anspruchsberechtigt gelten, weil diese
jungen Leute angeblich ihre Ernährer gewesen sind.
Hiernach sind künftig Eltern von aktiven Soldaten, bevor
hier der Antrag auf Kriegsunterstützung entgegengenommen
wird, zu veranlassen, zunächst beim Quartieramt wegen dieses
Sohnes den Zurückstellungs= oder Befreiungsantrag zu stellen.
Nur wenn sie diesen erhalten, kann Kriegsunterstützung be-
willigt werden.
Wird wegen eines gefallenen Sohnes Elterngeld bezahlt,
kann nicht noch wegen eines anderen Sohnes Kriegsunterstützung
gewährt werden, weil das Elterngeld nur unter der Voraus-
setzung bewilligt worden ist, daß der gefallene Sohn der ein-
zige Ernährer gewesen ist.
In den Fällen, wo HKriegsunterstützung zwar bewilligt,
Elterngeld aber später versagt worden ist, soll die Kriegsunter-
stützung in der Regel noch solange gewährt werden, bis der
Truppenteil dem der gefallene Sohn angehört hat aufgelöst
oder auf den Friedensfuß zurückgeführt worden ist.
Oflegeeltern haben nach dem Gesetz an und für sich
keinen Anspruch auf Kriegsunterstützung, die Kreishauptmann-
schaft hat aber darauf hingewiesen, daß es den allgemeinen
Grundsätzen über die Unterstützung solcher Personen, die durch
den Krieg in unverschuldete Not gekommen, nicht entsprechen
würde, wenn bedürftige Pflegeeltern die den Eingezogenen auf-
gezogen und an ihm Elternstelle vertreten haben und der fie
aus Erkenntlichkeit dafür wie ein Sohn auch tatsächlich im
wesentlichen unterhalten habe, auf ihr Gesuch leer ausgehen
würden.
Die Kriegsunterstützungskommission hat hiernach einer
Oflegemutter Kriegsunterstützung bewilligt.
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