Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

dienender Soldaten erlassene Verfügung ihrem Sinne und 
Wortlaute nach so aufzufassen ist, daß nur in denjenigen Fällen 
ein Anspruch besteht, wo der Sohn, nachdem er schon früher 
als einziger Ernährer zurückgestellt oder doch schon ein ent- 
sprechendes Verfahren eingeleitet war, des Krieges wegen noch 
eingestellt worden ist. 
Nicht aber sollen nun allgemein die Eltern von aktiven 
Rekruten bloß deshalb anspruchsberechtigt gelten, weil diese 
jungen Leute angeblich ihre Ernährer gewesen sind. 
Hiernach sind künftig Eltern von aktiven Soldaten, bevor 
hier der Antrag auf Kriegsunterstützung entgegengenommen 
wird, zu veranlassen, zunächst beim Quartieramt wegen dieses 
Sohnes den Zurückstellungs= oder Befreiungsantrag zu stellen. 
Nur wenn sie diesen erhalten, kann Kriegsunterstützung be- 
willigt werden. 
Wird wegen eines gefallenen Sohnes Elterngeld bezahlt, 
kann nicht noch wegen eines anderen Sohnes Kriegsunterstützung 
gewährt werden, weil das Elterngeld nur unter der Voraus- 
setzung bewilligt worden ist, daß der gefallene Sohn der ein- 
zige Ernährer gewesen ist. 
In den Fällen, wo HKriegsunterstützung zwar bewilligt, 
Elterngeld aber später versagt worden ist, soll die Kriegsunter- 
stützung in der Regel noch solange gewährt werden, bis der 
Truppenteil dem der gefallene Sohn angehört hat aufgelöst 
oder auf den Friedensfuß zurückgeführt worden ist. 
Oflegeeltern haben nach dem Gesetz an und für sich 
keinen Anspruch auf Kriegsunterstützung, die Kreishauptmann- 
schaft hat aber darauf hingewiesen, daß es den allgemeinen 
Grundsätzen über die Unterstützung solcher Personen, die durch 
den Krieg in unverschuldete Not gekommen, nicht entsprechen 
würde, wenn bedürftige Pflegeeltern die den Eingezogenen auf- 
gezogen und an ihm Elternstelle vertreten haben und der fie 
aus Erkenntlichkeit dafür wie ein Sohn auch tatsächlich im 
wesentlichen unterhalten habe, auf ihr Gesuch leer ausgehen 
würden. 
Die Kriegsunterstützungskommission hat hiernach einer 
Oflegemutter Kriegsunterstützung bewilligt. 
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