Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Aus Anlaß bestimmter Fälle hat die Kommission verein- 
bart, solche unehelichen Kinder auch dann schon „als vom 
Stiefvater unterhalten“ anzusehen, wenn er annehmbar mehr 
als die Hälfte des Interhaltes für das uneheliche Kind seiner 
Ehefrau getragen hat. 
Im übrigen scheint es bedenklich, weil der Stiefvater nicht 
unterhaltspflichtig ist, die Bestimmung „daß das AUnter- 
haltsbedürfnis erst nach erfolgtem Oiensteintrict“ hervorgetreten 
ist, auf solche Fälle anzuwenden. 
Stirbt allerdings der nicht militärisch eingezogene recht. 
liche Vater des Kindes und fallen dann bisher gezahlte Bei- 
träge von ihm fort, soll das Kind von diesem Zeitpunkt an 
„als vom Stiefvater unterhalten“ gelten und Interstützung be- 
willigt werden. 
Fällt der Stiefvater, kann diesen unehelichen Kindern keine 
Waisenrente auf Grund des Gesetzes vom 17. Mai 190y ge- 
währt werden. ODa sie aber in den Kreis der zu unterstützen- 
den Familienangehörigen einbezogen worden sind, soll Kriegs- 
unterstützung solange gezahlt werden nach einer Verfügung des 
Ministeriums vom 7. Mai 1915, bis die Formation der der Ge- 
fallene angehörte, auf den Friedensfuß zurückgeführt worden ist. 
Die Kommission hat hierzu vereinbart, daß eheliche Stief= 
kinder in gleicher Weise behandelt, die Kriegsunterstützung 
also in solchen Fällen auch länger erhalten sollen als die übrigen 
Familienangehörigen, für die sie mit der Jahlung der Hinter- 
bliebenenrente aufhört. 
Bei unehelichen Kindern, die vor der Eheschließung ge- 
boren worden sind, soll bei Stellung des Kriegsunterstützungs- 
antrags stets bestimmt festgestellt werden, ob es sich nur um 
ein uneheliches oder um ein später als eheliches anerkanntes 
Kind handelt. Wenn der Stiefvater lediglich seinen Namen 
ghegeben hat, ist dies besonders zu bemerken. 
Oflegekinder haben keinen Anspruch auf Unterstützung 
nach dem Gesetz. Die Kommission hat aber vereinbart, daß 
auch ein flegekind zu unterstützen sei, wenn es schon seit 
Jahren in der Familie des Einberufenen ohne Erwerbsabsicht 
wie ein eigenes Kind aufgezogen wird und es eine Härte wäre, 
das Kind leer ausgehen zu lassen. Daran soll auch nichts 
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