Aus Anlaß bestimmter Fälle hat die Kommission verein-
bart, solche unehelichen Kinder auch dann schon „als vom
Stiefvater unterhalten“ anzusehen, wenn er annehmbar mehr
als die Hälfte des Interhaltes für das uneheliche Kind seiner
Ehefrau getragen hat.
Im übrigen scheint es bedenklich, weil der Stiefvater nicht
unterhaltspflichtig ist, die Bestimmung „daß das AUnter-
haltsbedürfnis erst nach erfolgtem Oiensteintrict“ hervorgetreten
ist, auf solche Fälle anzuwenden.
Stirbt allerdings der nicht militärisch eingezogene recht.
liche Vater des Kindes und fallen dann bisher gezahlte Bei-
träge von ihm fort, soll das Kind von diesem Zeitpunkt an
„als vom Stiefvater unterhalten“ gelten und Interstützung be-
willigt werden.
Fällt der Stiefvater, kann diesen unehelichen Kindern keine
Waisenrente auf Grund des Gesetzes vom 17. Mai 190y ge-
währt werden. ODa sie aber in den Kreis der zu unterstützen-
den Familienangehörigen einbezogen worden sind, soll Kriegs-
unterstützung solange gezahlt werden nach einer Verfügung des
Ministeriums vom 7. Mai 1915, bis die Formation der der Ge-
fallene angehörte, auf den Friedensfuß zurückgeführt worden ist.
Die Kommission hat hierzu vereinbart, daß eheliche Stief=
kinder in gleicher Weise behandelt, die Kriegsunterstützung
also in solchen Fällen auch länger erhalten sollen als die übrigen
Familienangehörigen, für die sie mit der Jahlung der Hinter-
bliebenenrente aufhört.
Bei unehelichen Kindern, die vor der Eheschließung ge-
boren worden sind, soll bei Stellung des Kriegsunterstützungs-
antrags stets bestimmt festgestellt werden, ob es sich nur um
ein uneheliches oder um ein später als eheliches anerkanntes
Kind handelt. Wenn der Stiefvater lediglich seinen Namen
ghegeben hat, ist dies besonders zu bemerken.
Oflegekinder haben keinen Anspruch auf Unterstützung
nach dem Gesetz. Die Kommission hat aber vereinbart, daß
auch ein flegekind zu unterstützen sei, wenn es schon seit
Jahren in der Familie des Einberufenen ohne Erwerbsabsicht
wie ein eigenes Kind aufgezogen wird und es eine Härte wäre,
das Kind leer ausgehen zu lassen. Daran soll auch nichts
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