ändern, wenn der Pflegevater gelegentlich einen kleinen Zuschuß
erhalten hat.
Es wird darauf hingewiesen, daß nach dem jetzigen Stande
des Gesetzes für uneheliche Kinder Kriegswaisengeld nicht ge-
währt wird, sondern nur für ehelich erklärte oder als ehelich
anerkannte.
Es ist nicht zulässig, daß jemand zugunsten eines anderen
auf die Kriegsunterstützung verzichtet, weil er dann selbst nicht
bedürftig, also auch nicht unterstützungsberechtigt ist.
Das Ministerium des Innern hat verfügt „daß derjenige
Kriegsunterstützung nicht verdient, der ohne beachtlichen Grund
seine ihn ernährende Stellung freiwillig aufgiebt.“
Die Bewilligung von Hriegsunterstützung soll nicht des-
balb abgelehnt werden, weil unterhaltspflichtige Verwandte vor-
handen sind, die zwar wohlhabend sind, ihre Nährpflicht aber
nicht erfüllen. Es soll in solchen Fällen, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, die Kriegsunter-
stützung vielmehr bewilligt und gezahlt, die unterhaltspflichtigen
Verwandten aber dann zur Erstattung herangezogen werden.
Kriegsunterstützung soll nicht gewährt werden, solange die
Leute es ablehnen über ihre Verhältnisse Auskunft zu geben.
Wer Unterstützung haben will, muß sich auch gefallen lassen,
daß er über seine Einkünfte befragt wird.
Bei Angehörigen der Flotte ist der Antrag auf Hinter-
bliebenenrente, je nachdem ob der Gefallene dem Nord. oder
Ostseegeschwader angehörte, an die Intendantur zu Wilhelms.
haven oder Kiel zu richten.
Das Königliche Amtsgericht hat in Sachen eines gefallenen
Kriegers mitgeteilt, daß Erbscheine im allgemeinen zwar nicht
kostenlos ausgestellt werden können, daß aber in den Ausnahme-
fällen, wo ein Erbschein gebraucht wird, obwohl kein Nachlaß
vorhanden ist, jede Härte dadurch vermieden werden kann, daß
die Witwe ein Armutszeugnis beibringt. Dann wird der Erb-
schein unentgeltlich erteilt werden.
Nach einer Verfügung des Reichskanzlers vom 9. Aug. 1915
soll die Kriegsunterstützung nicht deshalb gekürzt werden, weil
den Angehörigen von Kriegsgefangenen oder Vermißten die
Löhnung ganz oder teilweise überwiesen worden ist.
82