Kapitulanten gehören nicht mit in den Kreis der nach dem
Gesetz vom 28. Februar 1888 zu berücksichtigenden Mann-
schaften, weil für sie durch die Kriegsbesoldungsvorschrife Vor-
sorge getroffen ist.
Wenn der Einberufene im Dienste des „Noten Kreuzes“
auf Bahnhöfen als Krankenträger usw. tätig ist und täglich
3 verdient, so soll die Kriegsunterstühung deshalb in der
Regel um 15 4 monatlich gekürzt werden.
Wenn eine Mutter in eine Anstalt (z. B. ins Kranken-
haus) gebracht wird, so ist, damit der Haushalt zum Schaden
der Kinder nicht sofort aufgelöst wird, die Kriegsunterstützung
der Mutter — auch wenn sie auf öffentliche Kosten verpflegt
wird — nicht ohne weiteres zu sperren, sondern nach Klarlegung
des Falles ist eine Entschließung der Anterstützungskommission
herbeizuführen.
II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur
Linderung der Kriegsnot.
A. Verordnungen des Bundesrats zu Gunsten
notleidender Schuldner.
Durch Gesetz vom 4. August 1914 ist der Bundesrat er-
mächtigt worden, während der Zeit des Krieges diejenigen ge-
setzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe
wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen würden.
In Ausführung dieses Gesetzes hat der Bundesrat eine größere
Anzahl von Bekanntmachungen erlassen. Ourch Eingriffe in
den Zivilprozeß und die Zwangsvollstreckung, daneben durch Ein-
schränkung des materiellen Rechts, wurde ein Moratorium, wie
es in anderen Ländern erfolgte, unnötig. »
Alle diese Bestimmungen werden auch auf Osterreicher, die
zum Heere einberufen sind, ausgedehnt laut Bekanntmachung
des Bundesrats vom 22. Oktober 1914, soweit ssterreichischer-
seies die Gegenseitigkeit verbürgt wird.
Den Interessen notleidender Schuldner dienen folgende
Erlasse:
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