Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Kapitulanten gehören nicht mit in den Kreis der nach dem 
Gesetz vom 28. Februar 1888 zu berücksichtigenden Mann- 
schaften, weil für sie durch die Kriegsbesoldungsvorschrife Vor- 
sorge getroffen ist. 
Wenn der Einberufene im Dienste des „Noten Kreuzes“ 
auf Bahnhöfen als Krankenträger usw. tätig ist und täglich 
3 verdient, so soll die Kriegsunterstühung deshalb in der 
Regel um 15 4 monatlich gekürzt werden. 
Wenn eine Mutter in eine Anstalt (z. B. ins Kranken- 
haus) gebracht wird, so ist, damit der Haushalt zum Schaden 
der Kinder nicht sofort aufgelöst wird, die Kriegsunterstützung 
der Mutter — auch wenn sie auf öffentliche Kosten verpflegt 
wird — nicht ohne weiteres zu sperren, sondern nach Klarlegung 
des Falles ist eine Entschließung der Anterstützungskommission 
herbeizuführen. 
II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur 
Linderung der Kriegsnot. 
A. Verordnungen des Bundesrats zu Gunsten 
notleidender Schuldner. 
Durch Gesetz vom 4. August 1914 ist der Bundesrat er- 
mächtigt worden, während der Zeit des Krieges diejenigen ge- 
setzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe 
wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen würden. 
In Ausführung dieses Gesetzes hat der Bundesrat eine größere 
Anzahl von Bekanntmachungen erlassen. Ourch Eingriffe in 
den Zivilprozeß und die Zwangsvollstreckung, daneben durch Ein- 
schränkung des materiellen Rechts, wurde ein Moratorium, wie 
es in anderen Ländern erfolgte, unnötig. » 
Alle diese Bestimmungen werden auch auf Osterreicher, die 
zum Heere einberufen sind, ausgedehnt laut Bekanntmachung 
des Bundesrats vom 22. Oktober 1914, soweit ssterreichischer- 
seies die Gegenseitigkeit verbürgt wird. 
Den Interessen notleidender Schuldner dienen folgende 
Erlasse: 
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