1. Zahlungsbefristungen.
a) Bekanntmachung vom 7. August 1914 über gericht—
liche Bewilligung von Zahlungsfristen nebst Ergänzung
vom 22. Dezember 1914.
§l. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordent-
lichen Gerichten anhängig sind oder anhängig werden, kann das
Hrozeßgericht auf Antrag des Beklagten eine mit der Ver-
kündung des Urteils beginnende Zahlungsfrist von längstens
drei Monaten in dem lrteile bestimmen. Die Bestimmung
ist zulässig, wenn die Lage des Beklagten sie rechtfertigt und
die Zahlungsfrist dem Kläger nicht einen unverhältnismäßigen
Nachteil bringt. Sie kann für den Gesamtbetrag oder einen
Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der Leistung einer
nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Sicherheit
abhängig gemacht werden.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des Rechts-
streites eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene Geldforde-
rung ist. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag
begründen, sind glaubhaft zu machen.
Der Zinsenlauf wird durch die Bestimmung der Zahlungs-
frist nicht berührt.
Nach §1 der Ergänzungsverordnung vom 22. Dezember 1914
kann die Zahlungsfrist bis zu sechs Monaten bestimmt wer-
den, wenn der Rechtsstreit die Zahlung des Kapitals einer
Hypothek, einer Grundschuld oder die Ablösungssumme einer
Nentenschuld betrifft.
Diese Bestimmungen ersetzen das für verschiedene andere
Länder angeordnete allgemeine Moratorium. In Deutschland
soll der Aufschub nur nach Bedürfnis bewilligt werden. Bei
der Bewilligung der Frist sind die beiderseitigen Interessen ab-
zuwägen. Unter einer vor dem 31. Juli 1914 entstandenen
Geldforderung versteht man jede Forderung aus einem vor
diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Vertrage; auf die Fälligkeit
kommt es nicht an. Mietzahlungen können auf Grund jener
Bestimmung während der Kriegsdauer stets gestundet werden,
sofern der Mietsvertrag vor dem Krieg abgeschlossen ist.
Der Aufschub kann, sofern er im Trteil nicht erteilt ist,
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