auch für die Zwangsvollstreckung nachgesucht werden. Wird
während des Krieges ein Prozeß durch Vergleich oder Aner-
kenntnis erledigt, so werden bei Objekten über 100 4 die Ge-
richtsgebühren nur zur Hälfte, unter 100 4 überhaupt nicht
erhoben. Die Anwaltsgebühren bleiben unberührt.
b) Bekanntmachung vom 18. August über die Folgen
der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung.
Nach dieser Verordnung kann das Gericht anordnen, daß
die besonderen Rechtsfolgen, welche sich durch Gesetz oder Ver-
krag an eine nicht rechtzeitige Zahlung knüpfen, als nicht ein-
getreten gelten; die Geldforderung muß auch hier auf einem
vor dem Kriege geschlossenen Vertrage beruhen. Solche Folgen
sind: bei nicht rechtzeitiger Mietezahlung die Verpflichtung zur
Näumung der Wohnung, bei unpünktlicher Leistung von Ab-
zahlungsraten die Abholung der Gegenstände, bei Verzug der
Hypothekenzinszahlung die sofortige Fälligkeit des Kapitals usw.
Das Gericht kann in solchen Fällen etwa anordnen, daß die
NRäumungspflicht oder das Recht auf Abholung von Ab-
zahlungsmöbeln erst eintreten soll, wenn auch in Zukunft z. B.
in den nächsten 2 bis höchstens 3 Monaten die Jahlungen nicht
pünktlich geleistet werden.
c) Bekanntmachung vom 22. Dezember 1914 über die
Verjährung sfristen.
Diejenigen Ansprüche, welche nach §§ 196, 197 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs durch Ablauf der zwei- oder vierjährigen Frist
am 31. Dezember 1914 verjährt wären, sollen erst am Schlusse
des Jahres 1915 verjähren.)
Steuerforderungen, öffentliche Abgaben, Anliegerbeiträge,
Beiträge aus der Arbeiterversicherung, Geld= und Ordnungs-
strafen bleiben unberührt.
2. HPfändbarkeit von Lohn- und Gehaltsansprüchen.
Bekanntmachung vom 17. Mai 1915 über die Einschränkung
von Lohn., Gehalts- und ähnlichen Ansprüchen.
§5 1. Arbeitslohn, Diensteinkommen, Ruhegehalt unter-
*“) Voraussetung bei alledem ist, daß es sich um „Kriegswirkungen“
handelt.
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