Mittel zur Verhinderung des Bodenwuchers. 49
gestellt und vielfach angenommen werden — und zwar handelt
es sich da vielfach um Frauen oder Witwen von Kriegern.
Solchen Frauen, die unter dem Druck ihrer wirtschaftlichen
Lage, des Fehlens der Arbeitskraft des Mannes stehen und
oft nicht die nötige Erfahrung besitzen, muß auch geholfen
werden. Auch hier genügen Warnungen vor Güterschlächtern
und die Einrichtungen von Vermittlungsstellen bei den Landgesellschaften
nicht. Eine gesetzliche Hilfe für solche, zu niedrige
Preise ergebende Verkaufsfälle muß auch einsetzen und
in solchen Fällen reicht ein Vorkaufsrecht der Landgesellschaften
usw. im allgemeinen aus, verbunden mit der Vorsorge
dafür, daß alle zum Verkauf gestellten Güter stets der
betr. Landgesellschaft gemeldet werden. Eine Verhinderung
hoher Preise liegt in solchen Fällen in der Ausübung des
Vorkaufsrechts auch — denn der private Erwerber würde
seinerseits teuer weiterverkaufen. Die Landgesellschaft wird
sogar der Kriegerwitwe oft ohne weiteres etwas mehr geben
können als den Betrag des privaten Kaufangebotes.
Daß die Gesamtheit nicht tatenlos einer unheilvollen
Entwickelung zusehen darf, ist wohl klar. Ubermäßig hohe
Landpreise, hohe Restkaufgelderhypotheken mit hoher Verznsung
drängen entweder immer wieder zu hohen Lebensmittelpreisen
oder bringen beim Nachlassen der Lebensmittelpreise
die alsdann wirtschaftenden Landleute in unhallbare
Lagen.
Drei Arten der Stellungnahme kommen in Frage:
I. Der hier entworfene Weg: Höchstpreis für landwirtschaftlichen
Boden, Eintritts-Recht eines Siedelungs-Organs
in private Kaufverträge.
II. Wer den zu l genannten Weg für ungangbar hält, muß
zum mindesten auf einen kräftigen Ausbau der Zuwachssteuer
in den Einzelstaaten hinarbeiten. Kleinere
Objekte mögen weiterhin frei bleiben, für große Objekte
und krasse Fälle wird man bis zu 50 % Besteuerung
unverdienten Gewinnes gehen können. Den Schritt
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