Einleitung. 5
4. Staats= und Staatengeschichte, theorctische Volkswirt-
schaftslehre, Forst-, Berg-, Handelswissenschaft,
5. Statistik.
§ 2. Einteilung des Staatsrechts.
Das Staatsrecht wird eingeteilt in:
1. Allgemeines und Besonderes, je nachdem die staats-
rechtlichen Sätze lediglich aus Begriff und Wesen des Staates
gefolgert oder auf positive Normen (Verfassungsurkunde 2c.) be-
gründet werden:
232 Inneres und Außeres. Das innere Staatsrecht befaßt
sich mit den inneren politischen Rechtsverhältnissen des Staates,
das äußere Staatsrecht regelt das Verhältnis des einzelnen Staates
positiv in Bezug auf seine äußeren Verhältnisse ohne jedoch, wie
das Völkerrecht, damit eine allgemein gültige Regel für das gegen-
seitige Verhältnis der verschiedenen Staaten unter sich aufzustellen
(z. B. Handels= und Konsularverträge):
3. Deutsches Reichs= und Bundesstaatsrecht.
Im alten Deutschen Reich unterschied man:
àa) Reichsstaatsrecht, b) Territorialstaatsrecht.
Im Deutschen Bunde:
a) Bundesstaatsrecht, b) Landesstaatsrecht.
Im Norddeutschen Bunde:
a) Bundesstaatsrecht, b) Partikuläres Staatsrecht.
Im heutigen Deutschen Reich:
a) Reichsstaatsrecht, b) Landesstaatsrecht.
Reichsstaatsrecht fließt aus einer Quelle und ist jus cogens.
Das Landesstaatsrecht entstammt den 25 Einzelstaaten. Die gemein-
samen Institute sind allgemeines Recht.
§ 3. Quellen des Staatsrechts.
a) Quellen sind Gesetz und Gewohnheit.
1. Während Gesetz i. w. S. jede Rechtsnorm ist, versteht
man unter Gesetz i. e. S. den in einer Schrifturkunde formulierten,
verfassungsmäßig erklärten Willen der gesetzgebenden Gewalt über
Rechtsverhältnisse. (Dernburg.)