Full text: Allgemeines Staatsrecht.

Einleitung. 7 
Dazu gehört vornemlich die Verfassungsurkunde eines 
Staats, welche das Verhältnis der Regierung zu den Regierten, 
die Machtstellung der ersteren, die Rechtsstellnug der letzteren regelt. 
Ihre Rechtsnormen sind insofern fester gefügt, wie die eines ge— 
wöhnlichen Gesetzes, als sie auch den zukünftigen Gesetzgeber binden 
und nicht durch einfaches Gesetz, sondern nur durch eine neue 
Verfassung selbst geändert werden können. 
Neben Gesetzen können Statuten oder autonomische Satzun— 
gen Quelle für Staatsrecht sein. Der Staat duldet, daß öffentliche 
Korporationen in ihm z. B.: die Kirche, Provinzen, Kreise, Gemeinden 
bindende Anordnungen treffen. 
2. Die Gewohnheit und Observanz bedarf auch zur Bildung 
von Staatsrecht neben dem gleichförmigen Handeln der Staats— 
organe der opinio necessitatis. Sie zeigt sich namentlich in den 
parlamentarischen Gepflogenheiten, die auf Präzedenzfälle 
zurückgehen. 
Die Kraft des Gewohnheitsrechts ist nicht unbestritten (dagegen 
Laband, Meyer, dafür Huebler). Die Ersteren bestreiten ihm namentlich 
die derogierende Kraft. 
Übrigens würde für Preußen, da es sich um öffentliches Recht 
handelt — E. G.B.G.B. Art. 2 betrifft nur Privatrecht — noch 
A.#L.R. (Einl. S 3) in Frage kommen, welches das gemeine 
Gewohnheitsrecht nicht anerkennt; partikulares selbst cont r## 
legem da bestehen läßt, wo das Provinzialrecht nicht modifiziert 
ist; neues contra legem ist überall ungültig, praeter legem 
kann es sich bilden. 
Es hat sich trotzdem konträres Gewohnheitsrecht durch die 
Praxis herangebildet. Als Unterart des Gewohnheitsrechts 
können Observanzen, d. h. Gepflogenheiten staatsrechtlicher Natur 
in öffentlichen Korporationen, die der Autonomie teilhaftig sind, 
vorkommen. 
3. Staatsverträge zwischen einzelnen Staaten sind völker- 
rechtlicher Natur, daher nicht Quelle des Staatsrechts. 
4. Etwas anderes sind staatsrechtliche Verträge, d. h. V. 
zwischen Staat und seinen Untertanen über Hoheitsrechte. 
5. Schließt Staat als Fiskus einen wirtschaftlichen Ver- 
trag ab, so ist derselbe bürgerlicher Natur; andrerseits sind die 
Verträge, die er z. B. mit der Kirche, den Ständen, oder einzelnen
	        
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