Nation, Rasse, Volk, Gesellschaft und Stände. 21
Alle geschichtlichen Entstehungsformen der Staaten sind nur
einzelne Anwendungen und Erscheinungen dieses Staatsseins und
Staatstriebs.
Aus dieser, allein dem Wesen des Staats entsprechenden
Auffassung folgt auch, daß der Staat ein durchaus rechtlicher
Zustand ist, welcher die Berechtigung der Beherrschung (der
Staatsgewalt) ebenso zum Ausdruck bringt, wie die Berechtigung
der Beherrschten (der Untertanen) in den ihnen zustehenden sog.
Volksrechten. Die ideale Theorie zeigt starke Verwandtschaft mit
der naturgeschichtlichen.
§ 7. Nation, Rasse, Volk, Gesellschaft und Stände.
1. Mit Nation wird die natürliche Gemeinschaft von
Menschen bezeichnet, die durch gleichen Ursprung, gleiche
Sprachen, Sitten und Religion miteinander verbunden sind
und sich um deswillen als eine soziale Einheit fühlen. Nation
ist ein so ziologischer, kein rechtlicher Begriff. (Huebler.)
Die Nation ist eine Unterart der Rasse, d. h. der durch
gemeinsame anatomische Eigenschaften, wie Hautfarbe, gekenn-
zeichneten Menschen.
Unterarten der Nation sind die Stämme, eine engere Ge-
meinschaft, hervorgerufen durch Zusammenwohnen auf kleinerem
Gebiet mit besonderer Mundart. (Dialekt.)
6 Die Nation hat keine festen, sondern bewegliche Grenzen,
sie kann in mehrere Staaten geteilt sein und ebenso kann ein
Staat Bruchstücke verschiedener Nationen zusammenfassen.
In neuerer Zeit besteht aber auch ein verbreitetes Streben
nach „nationaler Staatenbildung“ ef. Ungarn, Böhmen, Polen.
2. Das Volk umfaßt in den Grenzen eines bestimmten
Staates dessen gesamte politisch berechtigte Bevölkerung. Es ist
eine dauernde Gemeinschaft von Menschen, die familienweise mit-
einander leben.
Im nationalen Staat fallen die Begriffe Nation und Volk
zusammen.
Die Berechtigung einer Nation zur selbständigen Staatenbildung
(Nationalitätsprinzip) setzt vor allem die physische Möglichkeit
dazu voraus. Kleinere Nationen gehen entweder in dem Volke