Unfallversicherung der Arbeiter. 403
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Gegen den Bescheid des Vorstandes als Feststellungsorgans
steht dem Berechtigten binnen 1 Monat die „Berufung“ an
das Schiedsgericht für Arbeiterversicherung offen. (Vorsitz:
1 öffentlicher Beamter, 2 Arbeitgeber, 2 Arbeiter.)
Gegen das Schiedsgericht innerhalb eines Monats „Rekurs“"
an das Reichsversicherungsamt. (7 Mitglieder im Senat.)
Auszahlung der Entschädigungen erfolgt durch die Post auf
Anweisung des Vorstandes.
Diese Postauslagen und die Verwaltungskosten nebst gesetz-
lichen Rücklagen für die Reservefonds werden alsdann auf die
Mitglieder der Berufsgenossenschaft umgelegt.
Angestrebt wird die Umwandlung dieses Umlage= in ein
Kapitaldeckungsverfahren durch Erhöhung der Reservefonds.
Jeder Unternehmer hat nach Verhältnis des Risikos, mit
dem er seine Genossenschaft belastet, zu den Jahreslasten beizusteuern.
Dieses Risiko wird durch Einschätzung zu verschiedenen Ge-
fahrenklassen eines von der Genossenschaft aufsgestellten Ge-
fahrentarifs festgestellt.
Im allgemeinen Interesse an der Verhütung von Unfällen
darf die Genossenschaft Unfallverhütungs-Vorschriften erlassen.
internehmer und Arbeiter sind zu deren Befolgung verpflichtet.
Zur besseren Durchführung können technische Aufsichts-
beamte bestellt werden.
Deas Verhältnis der öffentlichrechtlichen Unfallver-
sicherung zur privatrechtlichen Haftpflicht stellt sich so, daß letztere
für Unternehmer und Beamte der versicherungspflichtigen Betriebe
grundsätzlich fortfällt.
Doch bleiben sie, wenn durch strafrichterliches Urteil eine
vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls nachgewiesen ist, dem
Verletzten resp. dessen Hinterbliebenen für den vollen Schaden
verantwortlich. Der Anspruch auf das aber, was die Kasse geleistet,
geht kraft cessio legis auf sie über, sodaß der Verletzte nur die
Differenz zwischen dem vollen Schaden und der Kassenleistung
vom Verletzer fordern kann.
Bei fahrlässig herbeigeführtem Betriebsunfall ist der Täter
nur der Kasse zum vollen Schadensersatz verpflichtet, ohne daß es
fortan eines strafrichterlichen Urteils bedarf.
Dritte Personen haften für vorsätzliche oder fahrlässige
Verletzungen nach wie vor ohne jede Beschränkung, doch geht der
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