Full text: Allgemeines Staatsrecht.

Unfallversicherung der Arbeiter. 403 
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Gegen den Bescheid des Vorstandes als Feststellungsorgans 
steht dem Berechtigten binnen 1 Monat die „Berufung“ an 
das Schiedsgericht für Arbeiterversicherung offen. (Vorsitz: 
1 öffentlicher Beamter, 2 Arbeitgeber, 2 Arbeiter.) 
Gegen das Schiedsgericht innerhalb eines Monats „Rekurs“" 
an das Reichsversicherungsamt. (7 Mitglieder im Senat.) 
Auszahlung der Entschädigungen erfolgt durch die Post auf 
Anweisung des Vorstandes. 
Diese Postauslagen und die Verwaltungskosten nebst gesetz- 
lichen Rücklagen für die Reservefonds werden alsdann auf die 
Mitglieder der Berufsgenossenschaft umgelegt. 
Angestrebt wird die Umwandlung dieses Umlage= in ein 
Kapitaldeckungsverfahren durch Erhöhung der Reservefonds. 
Jeder Unternehmer hat nach Verhältnis des Risikos, mit 
dem er seine Genossenschaft belastet, zu den Jahreslasten beizusteuern. 
Dieses Risiko wird durch Einschätzung zu verschiedenen Ge- 
fahrenklassen eines von der Genossenschaft aufsgestellten Ge- 
fahrentarifs festgestellt. 
Im allgemeinen Interesse an der Verhütung von Unfällen 
darf die Genossenschaft Unfallverhütungs-Vorschriften erlassen. 
internehmer und Arbeiter sind zu deren Befolgung verpflichtet. 
Zur besseren Durchführung können technische Aufsichts- 
beamte bestellt werden. 
Deas Verhältnis der öffentlichrechtlichen Unfallver- 
sicherung zur privatrechtlichen Haftpflicht stellt sich so, daß letztere 
für Unternehmer und Beamte der versicherungspflichtigen Betriebe 
grundsätzlich fortfällt. 
Doch bleiben sie, wenn durch strafrichterliches Urteil eine 
vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls nachgewiesen ist, dem 
Verletzten resp. dessen Hinterbliebenen für den vollen Schaden 
verantwortlich. Der Anspruch auf das aber, was die Kasse geleistet, 
geht kraft cessio legis auf sie über, sodaß der Verletzte nur die 
Differenz zwischen dem vollen Schaden und der Kassenleistung 
vom Verletzer fordern kann. 
Bei fahrlässig herbeigeführtem Betriebsunfall ist der Täter 
nur der Kasse zum vollen Schadensersatz verpflichtet, ohne daß es 
fortan eines strafrichterlichen Urteils bedarf. 
Dritte Personen haften für vorsätzliche oder fahrlässige 
Verletzungen nach wie vor ohne jede Beschränkung, doch geht der 
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