Full text: Allgemeines Staatsrecht.

Invaliditäts- und Altersversicherung der Arbeiter. 405 
  
Ersatzanspruch des Verletzten auf die Genossenschaft im Umfange 
ihrer durch das Gesetz begründeten Entschädigungspflicht kraft gesetz— 
licher Zession über. 
3. Invaliditäts= und Altersversicherung der Arbeiter. 
Reichs-Gesetz vom 22. Juni 1889 in Kraft seit 1. Januar 1891. 
Ersetzt durch Gesetz vom 13. Juli 1899 (Invaliden-Versicherungs- 
Gesetz). 
A) Die Invaliditäts= und Altersversicherung besteht kraft des 
Gesetzes für alle gegen baren Lohn oder Gehalt beschäftigten Ar- 
beiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Seeleute sowie Dienstboten, 
außerdem für alle Betriebsbeamten und Handlungsgehilfen mit 
Lohn oder Gehalt bis zu 2000 Mk. Außerdem haben ein Ver- 
sicherungsrecht Angestellte mit Jahresverdienst von 2—3 Tausend 
Mark, kleinere Betriebsunternehmer und Haus-Gewerbetreibende. 
Nicht versicherungspflichtig sind Reichs-, Staats-, Kommunalbeamte, 
Lehrer an öffentlichen Schulen, Personen des Soldatenstandes. Die 
Versicherungspflicht beginnt mit dem 16. Lebensjahre. Die 
I.“= U. A.-V. unterscheidet sich von der Unfallversicherung wesentlich 
durch die Ursachen der Erwerbsunfähigkeit, indem die Unfallver- 
sicherung nur die durch einen Unfall entstandene Invalidität 
betrifft, während bei jener alle Ursachen der Erwerbsunfähigkeit, 
soweit nicht bestimmte Ausnahmen gemacht sind (vgl. Ziffer 2a), 
Berücksichtigung finden. 
b) Die J.= und A.-V. gewährt dem Versicherten eine Rente, 
entweder für den Fall der Invalidität oder für den Fall der 
Erreichung eines bestimmten Lebensalters. 
4) Die Invalidenrente bietet einen teilweisen Ersatz für 
verlorene Erwerbsfähigkeit, wenn der Versicherte entweder für die 
Zukunft dauernd erwerbsunfähig ist oder während eines Jahres 
aatsächlich erwerbsunfähig gewesen ist, vorausgesetzt jedoch, daß der 
Invalide sich nicht die Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich oder bei 
Begehung eines strafrechtlich festgestellten Verbrechens zugezogen, 
auch dieselbe nicht durch grobe Verstöße gegen die während einer 
Krankheit angeordneten Maßnahmen veranlaßt hat. Die Erwerbs- 
unfähigkeit braucht nicht in dem Sinne zu bestehen, daß der Ver- 
sicherte gar nichts mehr verdienen kann, es genügt vielmehr, daß er 
nicht mehr ein Drittel wie seinesgleichen verdienen kann. 
Insoweit dem Invaliden auf Grund der Unfallversicherung
	        
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