Full text: Allgemeines Staatsrecht.

Invaliditäts- und Altersversicherung der Arbeiter. 407 
  
eine Rente gewährt wird, vermindert sich entsprechend die In- 
validenrente. 
) Die Altersrente ist ein Zuschuß zum Arbeitsverdienst 
für denjenigen Versicherten, welcher, ohne erwerbsunfähig geworden 
zu sein, das 70. Lebensjahr vollendet hat. 
Mit Eintritt der Invalidenrente fällt die Altersrente fort. 
. O0) Zu jeder Rente gewährt das Reich einen Beitrag von 
jährlich 50 Mk. Der Rest wird aus den Beiträgen entnommen, 
welche die Versicherten, sowie deren Arbeitgeber zu gleichen Teilen 
zu leisten haben und beträgt für die 5 Lohnklassen die festen Summen 
von 60, 90, 120, 150, 180 Mk. jährlich. Die Renten werden 
monatlich pränumerando gezahlt, und sind der Pfändung entzogen. 
Die Beiträge sind von den Arbeitgebern für die Versicherten 
vorzuschießen und bei der Lohnzahlung wieder einzuziehen. 
Die Beiträge werden nach Wochen bemessen und für größere 
Perioden (für 10 Jahre) festgesetzt. 
Ers sind nach Durchschnittslöhnen für größere Kategorien von 
Arbeitern 5 Lohnklassen gebildet und zwar bis 350, 550, 850, 
1150 und mehr als 1150 Mk. des jährlichen Arbeitsverdienstes. 
d. Die Erhebung der Beiträge geschieht in der Weise, daß 
zu dem geschuldeten Betrage Marken der zuständigen Versicherungs- 
anstalt gekauft und in eine Qunittungskarte des Versicherten ein- 
geklebt werden. 
Die Beiträge betragen für die 5 Lohnklassen gegenwärtig 14, 
20, 24, 30, 36 Pf. wöchentlich. 
Deer Erwerb und das Einkleben der Marken ist Sache des 
Arbeitgebers. 
Die Quittungskarte, in deren Besitz sich jeder Versicherte be- 
finden muß, lautet auf dessen Namen. 
Die Beschaffung liegt dem Arbeitgeber ob. 
Die Quittungskarte hat Raum für ein Beitragsjahr (47 Wochen) 
und ist umzutauschen, sobald sie mit Marken beklebt ist. Der 
Umtausch kann auch früher erfolgen. Die Quittungskarte soll kein 
Arbeitsbuch sein. Deshalb ist die Eintragung eines Urteils über 
die Führung oder die Leistungen des Inhabers oder sonstiger Be- 
merkungen unzulässig und mit Geld= bezw. Freiheitsstrafe bedroht. 
e) Der Anspruch auf Invaliden= und Altersrente ist davon 
abhängig, daß der Versicherte während einer längeren Zeit (Warte- 
zeit) Beiträge entrichtet hat.
	        
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