Full text: Allgemeines Staatsrecht.

Staatsangehörige. Fremde. Staatsgebiet. Gebietshoheit. 27 
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c) Der Bürgerstand. Die Städtebürger, durch Handel 
und den von ihnen gewährten Schutz angesehen, bildeten keine 
bevorrechtigte Aristokratie, sondern einen „Volksstand“. . 
Auch in den „Reichs-“ und „Landständen“ fanden die 
Städte Vertretung. . 
. d) Der Bauernstand befand sich im Mittelalter fast allgemein 
in gedrückter und unfreier Lage, indem die „freien“ Bauern 
allmählich das Schicksal der „hörigen“ Bauern teilten und von 
einem Grundherrn abhängig wurden. 
Zu reichs= oder landständischer Vertretung kam der 
Bauernstand nie. 
§ 8. Staatsangehörige. Fremde. 
Die Individuen, welche sich im Staat aufhalten, sind entweder 
Einheimische (Staatsangehörige) oder Fremde. 
Gegenwärtig werden dem Fremden überall die Menschenrechte, 
gewährt, er genießt den Schutz der Gesetze, wie er seinerseits den 
Gesetzen und Gerichten des Staates, in dem er sich aufhält, unter- 
worfen ist. Er entbehrt aber die staatsbürgerlichen Rechte, 
d. h. das aktive, passive Wahlrecht, Anrecht für Amtsstellung u. s. w. 
Die Staatsangehörigkeit wird erworben durch Geburt, 
Heirat (für Frauen) und Naturalisation. 
Verloren durch Tod, Heirat (einer Frau mit einem Fremden), 
Auswanderung und Entlassung. 
Die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte setzt Staats- 
angehörigkeit, männliches Geschlecht, ein gewisses Alter 
bürgerliche Selbständigkeit voraus. 
In manchen Staaten ist das allgemeine Stimmrecht so aus- 
gedehnt, daß selbständige bürgerliche Stellung (Entrichtung einer 
Steuer) nicht als Voraussetzung gefordert wird. 
§ 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit. 
Das Staatsgebiet ist der Teil der Erdoberfläche, welcher der 
Herrschaft des Staͤates unterworfen ist. Die Herrschaft des Staates 
über ein Land heißt Gebietshoheit, die, als ein staatsrechtlicher 
Vegrif, nicht gleichbedeutend ist mit dem privatrechtlichen Begriff 
des Grundeigentums am Boden. 
Wie der Staat grundsätzlich unteilbar und unveräußerlich ist,