Full text: Allgemeines Staatsrecht.

Reichskonsulate. 419 
  
keine Konsuln der Einzelstaaten im Auslande. 
Das Empfangsrecht indessen haben die Einzelstaaten behalten. 
Die Konsulate im Auslande ressortieren vom auswärtigen Amte. 
Die Reichskonsulate zerfallen in Berufskonsulate und Wahl- 
konsulate. Unter den Berufskonsulaten befinden sich Generalkonsulate 
(zum Teil zugleich mit diplomatischem Charakter), Konsulate und 
Vizekonsulate. Maßgebend ist das Gesetz betreffend die Organi- 
sation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der 
Bundeskonsuln vom 8. November 1867. 
Die Reichskonsuln sind zunächst berufen, das Interesse des 
Reiches, namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr und 
Schiffahrt, tunlichst zu schützen und zu fördern, die Beachtung 
der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundes- 
staaten, sowie anderer befreundeter Staaten in ihren Angelegen- 
heiten Rat und Beistand zu gewähren. 
Sie haben, wenn Angehörige des Reichs unter sich oder mit 
Fremden Rechtsstreitigkeiten haben, auf den Antrag der Parteien 
den Abschluß von Vergleichen bezw. das Schiedsrichteramt zu 
übernehmen; sie haben hilfsbedürftigen Reichsangehörigen die Mittel 
zur Linderung augenblicklicher Not oder zur Rückkehr in die Heimat 
zu gewähren 2c. 
Sie sind der Aufsicht des Reichskanzlers unterworfen, haben 
an ihn zu berichten und empfangen von ihm ihre Weisungen. 
Der Berufskonsul ist Reichsbeamter, er bezieht Gehalt und 
Gebühren. Vor Antritt des Amtes wird er vereidigt. Er darf 
ohne Genehmigung des Kaisers weder ein Konsulat fremder Mächte 
führen, noch Orden oder Geschenke fremder Regierungen annehmen. 
Zum Berufskonsul (consul missus) gehört eine besondere 
juristische Vorbereitung und die Ablegung der ersten juristischen 
Prüfung, ferner mehrjährige dienstliche Beschäftigung oder Ablegung 
einer besonderen Prüfung, die durch Regulativ geordnet ist. 
Zu Wahlkonsuln sollen in erster Linie Kaufleute bestellt 
werden, die Reichsangehörige sind. Erst in Ermangelung solcher 
Ausländer. 
Auch diese sind Reichsbeamte, ohne durch dieses Amt die 
Reichsangehörigkeit zu erwerben. 
Konsularagenten endlich sind nicht Konsuln. Das 
Reich trägt für sie keine Verantwortung, sie sind — mit Ge- 
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