Reichskonsulate. 419
keine Konsuln der Einzelstaaten im Auslande.
Das Empfangsrecht indessen haben die Einzelstaaten behalten.
Die Konsulate im Auslande ressortieren vom auswärtigen Amte.
Die Reichskonsulate zerfallen in Berufskonsulate und Wahl-
konsulate. Unter den Berufskonsulaten befinden sich Generalkonsulate
(zum Teil zugleich mit diplomatischem Charakter), Konsulate und
Vizekonsulate. Maßgebend ist das Gesetz betreffend die Organi-
sation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der
Bundeskonsuln vom 8. November 1867.
Die Reichskonsuln sind zunächst berufen, das Interesse des
Reiches, namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr und
Schiffahrt, tunlichst zu schützen und zu fördern, die Beachtung
der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundes-
staaten, sowie anderer befreundeter Staaten in ihren Angelegen-
heiten Rat und Beistand zu gewähren.
Sie haben, wenn Angehörige des Reichs unter sich oder mit
Fremden Rechtsstreitigkeiten haben, auf den Antrag der Parteien
den Abschluß von Vergleichen bezw. das Schiedsrichteramt zu
übernehmen; sie haben hilfsbedürftigen Reichsangehörigen die Mittel
zur Linderung augenblicklicher Not oder zur Rückkehr in die Heimat
zu gewähren 2c.
Sie sind der Aufsicht des Reichskanzlers unterworfen, haben
an ihn zu berichten und empfangen von ihm ihre Weisungen.
Der Berufskonsul ist Reichsbeamter, er bezieht Gehalt und
Gebühren. Vor Antritt des Amtes wird er vereidigt. Er darf
ohne Genehmigung des Kaisers weder ein Konsulat fremder Mächte
führen, noch Orden oder Geschenke fremder Regierungen annehmen.
Zum Berufskonsul (consul missus) gehört eine besondere
juristische Vorbereitung und die Ablegung der ersten juristischen
Prüfung, ferner mehrjährige dienstliche Beschäftigung oder Ablegung
einer besonderen Prüfung, die durch Regulativ geordnet ist.
Zu Wahlkonsuln sollen in erster Linie Kaufleute bestellt
werden, die Reichsangehörige sind. Erst in Ermangelung solcher
Ausländer.
Auch diese sind Reichsbeamte, ohne durch dieses Amt die
Reichsangehörigkeit zu erwerben.
Konsularagenten endlich sind nicht Konsuln. Das
Reich trägt für sie keine Verantwortung, sie sind — mit Ge-
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