Obrigkeitliche Befugnisse der Konsuln. 423
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handelt. Die Ermächtigung wird nicht für das Konsulat, sondern
dem Konsul persönlich erteilt.
4. Die Konsuln können, soweit sie der Reichskanzler dazu
ermächtigt, auch Zeugen abhören und Eide abnehmen,
üben also ein Richteramt aus.
Die Konsuln können innerhalb ihres Amtsbezirkes Zustel-
lungen bewirken.
5. Mit einigen Konsulaten ist auch Gerichts barkeit
verbunden. Die Konsulargerichtsbarkeit wird in den
Ländern ausgeübt, in welchen ihre Ausübung durch Herkommen
oder durch Staatsvertrag gestattet ist, und erstreckt sich auf die in
den Konsulargerichtsbezirken wohnenden oder sonst sich aufhaltenden
Reichsangehörigen und Schutzgenossen.
Seitens deutscher Konsuln wird die Konsulargerichtsbarkeit
zur Zeit tatsächlich ausgeübt in China, Persien, Korea, Rumänien,
Siam, auf den Inseln der Südsee, in der Türkei einschließlich
Aegyptens und Bulgariens. In der Türkei nicht mehr bei
Grundstreitigkeiten; im übrigen sind hier und in Aegypten gemischte
Gerichte eingesetzt, halb Türken, halb Abendländer.
Maßgebend ist das Gesetz betreffend die Konsulargerichts-=
barkeit vom 7. April 1900.
Dies Gesetz (an Stelle des von 1879) enthält 9 Abschnitte.
I. Abschnitt 1 behandelt den Umfang der Kob.
Unterworfen sind dieser:
a) Deutsche,
b) Schutzgenossen,
ec) de facto Untertanen.
Den Deutschen stehen gleich: Handelsgesellschaften, Einge-
tragene Genossenschaften, Juristische Personen, wenn sie im Reichs-
gebiet oder Schutzgebiet ihren Sitz haben.
Die Kgb. greift Platz in allen bürgerlichen Streitigkeiten,
in denen beide Teile Reichsangehörige u. s. w. sind; bei
Streitigkeiten zwischen diesen und Eingeborenen entscheidet Prä-
vention. Endlich in Strafsachen.
II. Die Kgb. wird aus geübt:
durch Konsul,
Konsulargericht,
Reichsgericht.