Konsulargerichtsbarkeit. 425
Der Konsul ist zuständig:
1. für die durch Ger. Verf., die Proz. Ordngen und K.O. den
Amtsgerichten überwiesenen Sachen;
2. für die freiw. Gerichtsbarkeit.
Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul und zwei
Beisitzern. Bei Verbrechen und Nichtüberweisungs-Vergehen vier
Beisitzer.
Es ist zuständig:
1. für Schöffengerichts= und Landesgerichtssachen (gemäß
Ger.-Verf.);
2. Beschwerdeinstanz gegen Konsul in Strafsachen.
Die vom Konsul ernannten Beisitzer unterliegen der Beeidigung,
Ablehnung, Bestrafung wie Schöffen.
In Schwurgerichts= und Reichsgerichts sachen hat
der Konsul nur die nötigen Sicherheitsmaßregeln und dringenden
Untersuchungshandlungen vorzunehmen und darauf die Akten an die
deutschen Gerichte einzusenden.
Rechtsmittel gehen an das Reichsgericht (Konsul,
Reichskanzler, Reichsgericht).
Auch Funktionen der Staatsanwaltschaft übt der Konsul aus.
Derselbe ist mithin:
Staatsanwalt,
Amtsrichter,
Untersuchungsrichter,
Vorsitzender der Strafkammer.
Der Konsul kann Personen zur Rechtsanwaltschaft zulassen.
Gegen Uebertretungsstrafen kein Rechtsmittel. Im
Uebrigen Berufung.
Begnadigungsrecht beim Kaiser.
III. Das anzuwendende Recht.
Es gelten (§ 19)
B. G. B.; u. Str. G.B.
G. V.; K.O.; Fr.G.G;
C. P.O.; u. Str. P.O.
Für Verwaltungsstreitverfahren ist Bundesrat erste und letzte
Instanz.