Full text: Allgemeines Staatsrecht.

VI Vorwort. 
  
Auf der einen Seite stehen die großen, klassischen 
Schöpfungen. In ihrer strengen Wissenschaftlichkeit recht un— 
nahbar, mit ihren oft Tausenden von Seiten eine steile Höhe. 
Auf der anderen irgend ein Doktor und Meister, der 
auf einer ganz geringen Anzahl kleiner Oktavseiten einen 
großen Wissensstoff verzapft — wertloses Zeug! 
Nur der, dem der Wurf gelingt, in einfacher, verständlicher 
Sprache alles Wichtige des Stoffes knapp und präzis dar— 
zustellen, wird sagen können, er habe dem lernenden Juristen 
ein Hilfsmittel neben dem Kollegbesuch gegeben. 
Ob meine hierauf gerichteten Mühen von Erfolg gewesen, 
kann nur „die öffentliche Meinung“ entscheiden. 
Ein Blick in das Buch wird erkennen lassen, daß ich 
allen wichtigeren Punkten eingehende Sorgfalt gewidmet habe. 
Ich rechne dazu die geschichtliche Entwicklung vom Deutschen 
Bunde an, die Gesetzgebung des Reichs, dessen Organe usw. 
Ganz neu ist die Bearbeitung der Verfassung und Ver— 
waltung Preußens. Praktisch werden sich, so hoffe ich, die 
beiden Zeittafeln erweisen, und schließlich soll die neuartige 
Anlage des Buchs einen schnellen Überblick und eine Selbst— 
prüfung ermöglichen. 
Berlin, Schöneberger Ufer 27. 
Gebhardt.
	        
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