Metadata : Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

254  Borbemerkung  vor  88  10—15.

Kontingentsherrn  bzw.  desjenigen  Staates  sind,  dessen  Oberhaupt
  der  Kontingentsherr  des  die  Gerichte  einsetzenden  M.B.
ist,  so  daß  es  nur  preußische,  bayerische,  württembergische  oder
sächsische  a.o.  K.G.  gäbe.  Diesen  Standpunkt  vertritt  Goldschmidt
  S.  14  in  Konsequenz  seiner  oben  abgelehnten  Auffassung
  über  die  Natur  der  a.  ö.  K.G.  Daß  diese  Schlußfolgerung
abzulehnen  ist,  ergibt  schon  ein  Blick  auf  den  Zustand  beim  landesrechtlichen
  Belagerungszustand:  Wird  in  einem  Staat,  der  kein
eigenes  Kontingent  hat,  wie  z.  B.  Baden  oder  Anhalt,  für  einen
bestimmten  Bezirk  der  Kriegszustand  verhängt,  und  werden
a.  u.  K.G.  eingesetzt,  so  müßten  diese  nach  der  Ansicht  Goldschmidts
königlich  preußische  Gerichte  werden,  eine  Konsequenz,  an  deren
Unzulässigkeit  wohl  nicht  zu  zweifeln  ist.  Aber  nicht  nur  die
Schlußfolgerung,  sondern  auch  der  Vordersatz  ist  unrichtig.
Denn  die  M.  B.  können  Organe  des  Kontingentsherrn  nur  in
rein  militärischen  Dingen  sein.  Um  solche  handelt  es  sich  aber
nicht,  sondern  um  besondere  Befugnisse,  die  ihnen  das  B.  Z.  G.
bzw.  Art.  68  R.  Verf.  übertragen  hat  und  die  sie  aus  eigenem
Recht  kraft  dieser  Gesetze  ausüben.

Sind  nun  die  a.  o.  K.  G.  weder  Gerichte  des  Reiches  noch
des  Kontingentsherrn,  so  bleibt  nur  übrig,  sie  für  Gerichte
des  Bundesstaates  zu  erklären,  in  dem  sie  ihren  Sitz  haben.
Nur  dies  entspricht  auch  dem  praktischen  Bedürfnis  und  läßt
sich  unter  Berücksichtigung  des  Gesetzes  halten.  Die  Vertreter
dieser  Ansicht:  Mehliß  (D.J.Z.  1915  S.  464)  und  Arndt  (Recht
1915  S.  73ff.),  auch  Cramer  (Recht  1915  S.  80)  führen  verschiedene
  Gründe  an.  Mehliß  führt  die  Einsetzung  der  a.  o.  K.  G.
durch  den  M.  B.  auf  die  dem  M.  B.  übertragene  vollziehende
Gewalt  zurück,  die  er  nicht  als  Vertreter  des  Kaisers  und  nicht
auf  Grund  einer  Übertragung  seitens  desselben,  sondern  kraft
Gesetzes  ausübe:  diese  vollziehende  Gewalt  sei  aber  die  des
einzelnen  Bundesstaates,  und  die  auf  Grund  derselben  eingesetzten
  Gerichte  seien  daher  Gerichte  des  einzelnen  Bundesstaates.
  Arndt  wiederum  stützt  sich  darauf,  daß  die  a.  o.  K.  G.
die  ordentlichen  Gerichte  der  einzelnen  Bundesstaaten  ersetzen,