Metadata : Wegweiser durch Bismarcks Gedanken und Erinnerungen. (3)

144  XIV.  Der  Culturkampf.

Nach  Falks  Rücktritt  trat  an  Bismarck  die  Frage  heran,  „ob
und  wie  weit  er  bei  der  Wahl  eines  neuen  Cultusministers  die
mehr  juristische  als  politische  Linie  Falks  im  Auge  behalten  oder
seinen  mehr  gegen  Polonismus  als  gegen  Katholicismus  gerichteten
  Auffassungen  ausschließlich  folgen  sollte“.  Maßgebend
für  die  Entscheidung  war  die  parlamentarische  Lage.  Seitdem
die  Fortschrittspartei  mit  fliegenden  Fahnen  in's  Centrumslager
  übergegangen  war,  mit  Ultramontanen,  Polen,  Welfen
und  Franzosenfreunden  aus  den  Reichslanden  im  Bunde  eine
Opposition  bildete,  die  die  Regierungspolitik  auf  Schritt  und
Tritt  lähmte,  seitdem  die  Conservativen  immer  dringender  den
Frieden  mit  der  römischen  Kirche  forderten,  weil  sie  —  in
hochkirchlich-protestantischen  Anschauungen  befangen  —  manchem
der  kirchenpolitischen  Gesetze  innerlich  fremd  gegenüberstanden,
war  Bismarck  verpflichtet,  zu  erwägen,  ob  der  nationale
Schaden  bei  Fortdauer  des  Culturkampfes  nicht  größer  werden
könnte  als  bei  Verzicht  auf  den  seiner  Ansicht  nach  entbehrlichen
  Theil  der  Falkschen  Gesetzgebung.  Für  nicht  entbehrlich
  hielt  er  die  durch  Gesetz  vom  18.  Juni  1875  erfolgte  Beseitigung
  der  Artikel  15,  16  18  der  preußischen  Verfassung,
die  Kampfmittel  gegen  den  Polonismus  und  vor  allem  die
Herrschaft  des  Staates  über  die  Schule.  Die  Verständigung
freilich  über  die  Grenze,  bis  zu  der  der  Curie  entgegengekommen
  werden  dürfte,  war  nicht  so  leicht.  Herr  v.  Puttkammer,
wenn  er  auch  im  Prinzip  mit  Bismarck  einig  war,  hatte  doch
gegen  die  „culturkampfgewöhnten“  Räthe  seines  Ministeriums
einen  schweren  Stand,  nicht  minder  gegen  die  hohe  evangelische
Geistlichkeit,  deren  Einfluß  auf  Se.  Majestät  damals  stärker
war  als  vordem  der  katholisirende  der  Kaiserin.  Nach  jahrelanger
  Arbeit  gelang  es,  ohne  neue  Cabinetskrisen  die  Revision
der  Maigesetzgebung  einzuleiten  und  bis  zum  Jahre  1886
durch  Beseitigung  der  „maigesetzlichen  Verbote  geistlicher
Thätigkeit“  und  des  „juristischen  Fangapparates  für  widerstrebende
  Priester“  „den  modus  vivendi  zu  erreichen,  der
immer  noch,  verglichen  mit  dem  status  quo  vor  1871,  ein  für
den  Staat  günstiges  Ergebniß  des  ganzen  Culturkampfes
aufweist“.