Contents : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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bahn  verschuldete  Anweisung  des  Verfügungsberechtigten,  durch  höhere  Gewalt,  durch
äußerlich  nicht  erkennbare  Mängel  der  Verpackung  oder  durch  die  natürliche  Beschaffenheit
des  Gutes,  namentlich  durch  inneren  Verderb,  Schwinden,  gewöhnliche  Leckage  ver—

ursacht  ist.
8  856.
Beschränkung  der  Haftung  hinsichtlich  des  Bestimmungsorts.

(1)  Ist  auf  dem  Frachtbrief  ein  Bestimmungsort  angegeben,  wo  sich  keine  für  die
Abfertigung  des  Gutes  eingerichtete  Güterabfertigungs-  oder  Nebenstelle  befindet,  so  haftet
die  Eisenbahn  als  Frachtführer  nur  bis  zur  letzten  dafür  eingerichteten  Eisenbahnstation
oder  Güternebenstelle.  Wegen  der  Weiterbeförderung  hat  sie  die  Pflichten  des  Spediteurs.

(2)  Hat  die  Eisenbahn  Einrichtungen  zur  Weiterbeförderung  des  Gutes  nach  solchen
Orten  getroffen  (8  78  Abs.  (1)),  so  haftet  sie  bis  zum  Bestimmungsort  als  Frachtführer.

8  86.
Beschränkung  der  Haftung  bei  besonderen  Gefahren.

(1)  Die  Eisenbahn  haftet  nicht:

1.  bei  Gütern,  die  nach  den  Vorschriften  dieser  Ordnung  oder  des  Tarifs  oder
nach  einer  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen  Vereinbarung  mit  dem  Absender
in  offenen  Wagen  befördert  werden,

für  den  Schaden,  der  aus  der  mit  dieser  Beförderungsart  verbundenen
Gefahr  entsteht;  hierunter  ist  auffallender  Gewichtsabgang  oder  der  Verlust
ganzer  Stücke  nicht  zu  verstehen;

2.  bei  Gütern,  die,  obgleich  ihre  Natur  eine  Verpackung  zum  Schutze  gegen  Verlust,
  Minderung  oder  Beschädigung  während  der  Beförderung  erfordert,  nach
Erklärung  des  Absenders  im  Frachtbrief  unverpackt  oder  mit  mangelhafter
Verpackung  zur  Beförderung  aufgegeben  sind,

für  den  Schaden,  der  aus  der  mit  dem  Mangel  oder  mit  der  mangelhaften
Beschaffenheit  der  Verpackung  verbundenen  Gefahr  entsteht;

3.  bei  Gütern,  deren  Auf=  und  Abladen  nach  der  Vorschrift  dieser  Ordnung  oder
des  Tarifs  oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen  Vereinbarung
mit  dem  Absender  von  diesem  oder  von  dem  Empfänger  besorgt  wird,

für  den  Schaden,  der  aus  der  mit  dem  Auf=  und  Abladen  oder  mit  einer
mangelhaften  Verladung  verbundenen  Gefahr  entsteht;

4.  bei  Gütern,  die  vermöge  ihrer  eigentümlichen  natürlichen  Beschaffenheit  der
besonderen  Gefahr  ausgesetzt  sind,  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung,
namentlich  Bruch,  Rost,  inneren  Verderb,  außergewöhnliche  Leckage,  Austrocknung
  und  Verstreuung  zu  erleiden,

für  den  Schaden,  der  aus  dieser  Gefahr  entsteht;

5.  bei  lebenden  Tieren
für  den  Schaden,  der  aus  der  für  sie  mit  der  Beförderung  verbundenen
besonderen  Gefahr  entsteht;

6.  bei  Gütern,  einschließlich  der  Tiere,  denen  nach  dieser  Ordnung,  nach  dem  Tarif
oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen  Vereinbarung  mit  dem  Absender
  ein  Begleiter  beizugeben  ist,

für  den  Schaden,  der  aus  der  Gefahr  entsteht,  deren  Abwendung  durch  die
Begleitung  bezweckt  wird.
(2)  Konnte  ein  Schaden  den  Umständen  nach  aus  einer  der  im  Abs.  (1)  bezeichneten
Gefahren  entstehen,  so  wird  vermutet,  daß  er  aus  dieser  Gefahr  entstanden  sei.
(3)  Eine  Befreiung  von  der  Haftung  kann  auf  Grund  dieser  Vorschriften  nicht
geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Schaden  durch  Verschulden  der  Eisenbahn  entstanden  ist.

Zu  §  85  vgl.  HGB.  88  468,  471,  Jü.  Art.  30  Abs.  (2.
Zu  8  86  vgl.  HGB.  88  150,  471,  J  U.  Art.  31.