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bahn verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch höhere Gewalt, durch
äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung oder durch die natürliche Beschaffenheit
des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage ver—
ursacht ist.
8 856.
Beschränkung der Haftung hinsichtlich des Bestimmungsorts.
(1) Ist auf dem Frachtbrief ein Bestimmungsort angegeben, wo sich keine für die
Abfertigung des Gutes eingerichtete Güterabfertigungs- oder Nebenstelle befindet, so haftet
die Eisenbahn als Frachtführer nur bis zur letzten dafür eingerichteten Eisenbahnstation
oder Güternebenstelle. Wegen der Weiterbeförderung hat sie die Pflichten des Spediteurs.
(2) Hat die Eisenbahn Einrichtungen zur Weiterbeförderung des Gutes nach solchen
Orten getroffen (8 78 Abs. (1)), so haftet sie bis zum Bestimmungsort als Frachtführer.
8 86.
Beschränkung der Haftung bei besonderen Gefahren.
(1) Die Eisenbahn haftet nicht:
1. bei Gütern, die nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder
nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender
in offenen Wagen befördert werden,
für den Schaden, der aus der mit dieser Beförderungsart verbundenen
Gefahr entsteht; hierunter ist auffallender Gewichtsabgang oder der Verlust
ganzer Stücke nicht zu verstehen;
2. bei Gütern, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum Schutze gegen Verlust,
Minderung oder Beschädigung während der Beförderung erfordert, nach
Erklärung des Absenders im Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter
Verpackung zur Beförderung aufgegeben sind,
für den Schaden, der aus der mit dem Mangel oder mit der mangelhaften
Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entsteht;
3. bei Gütern, deren Auf= und Abladen nach der Vorschrift dieser Ordnung oder
des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung
mit dem Absender von diesem oder von dem Empfänger besorgt wird,
für den Schaden, der aus der mit dem Auf= und Abladen oder mit einer
mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht;
4. bei Gütern, die vermöge ihrer eigentümlichen natürlichen Beschaffenheit der
besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust, Minderung oder Beschädigung,
namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung
und Verstreuung zu erleiden,
für den Schaden, der aus dieser Gefahr entsteht;
5. bei lebenden Tieren
für den Schaden, der aus der für sie mit der Beförderung verbundenen
besonderen Gefahr entsteht;
6. bei Gütern, einschließlich der Tiere, denen nach dieser Ordnung, nach dem Tarif
oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender
ein Begleiter beizugeben ist,
für den Schaden, der aus der Gefahr entsteht, deren Abwendung durch die
Begleitung bezweckt wird.
(2) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer der im Abs. (1) bezeichneten
Gefahren entstehen, so wird vermutet, daß er aus dieser Gefahr entstanden sei.
(3) Eine Befreiung von der Haftung kann auf Grund dieser Vorschriften nicht
geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn entstanden ist.
Zu § 85 vgl. HGB. 88 468, 471, Jü. Art. 30 Abs. (2.
Zu 8 86 vgl. HGB. 88 150, 471, J U. Art. 31.