Metadata : Kriegswucherstrafrecht.

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Form  als  Teilnehmer  strafbar  sein,  also  auch  Kommissionäre,  Agenten,
Mäkler.““)  Da  der  Kommissionär  im  eigenen  Namen  handelt,  wird  bei  ihm
Mittäterschaft  anzunehmen  sein,  während  beim  Vermittler,  mag  er  gewerbsmäßiger
  Mäkler  oder  Agent  sein  oder  nur  im  Einzelfall  tätig  werden,  da  er
nur  zum  Abschluß  eines  Vertrages  mitwirkt,  lediglich  Beihilfe  in  Frage
kommen  kann.ss)  Er  unterstützt  und  ermöglicht  nur,  ohne  Täterwillen,  eine
fremde  Straftat.  Als  zuweitgehend  muß  es  bezeichnet  werden,  wenn  in  einem
Urteil  des  Bayerischen  Obersten  Landesgerichts  vom  2.  Dezember  1915  75)
sogar  ein  nicht  an  Höchstpreise  gebundener  Zwischenhändler  als  Gehilfe  zur
UÜberschreitung  der  Höchstpreise  durch  seine  Abnehmer  verantwortlich  gemacht
ist,  weil  er  durch  seine  Lieferung  und  Preisbestimmung  die  Bedingung  für  eine
demnächst  von  dem  Wiederverkäufer  zu  begehende  Überforderung  seines  Kunden
setze."0),  Gegenüber  derartig  subtil  gelagerten  Fällen  ist  die  Rechtsprechung
auch  ihrerseits  zu  subtilen  Unterscheidungen  genötigt  —  will  sie  nicht  zu  einer
allzu  weitgehenden  Erstreckung  des  Tatbestandes  der  Beihilfe  gelangen.  Dementsprechend
  hat  der  I.  Senat  in  einem  Urteil  vom  17.  November  1904  4)  in
einem  Fall,  in  dem  eine  Beratung  die  Ausführung  der  Tat  zur  Folge  hatte,
und  dies  der  Berater  bei  der  Raterteilung  auch  bereits  wußte,  unterschieden
zwischen  dem  Wissen  des  Raterteilenden  von  der  bevorstehenden  Ausführung
  der  Tat  und  dem  auf  diesen  Erfolg  gerichteten  Willen  des  Ratcrteilenden.
  Nur  wo  dieser  Wille  vorliegt,  läßt  die  zit.  Entscheidung  die
Auffassung  einer  Beihilfe  gelten.  Wohl  mag  die  Unterscheidung  wegen  ihrer
außerordentlichen  Feinheit  in  der  praktischen  Anwendung  mit  besonderen
Schwierigkeiten  verbunden  sein:  jedenfalls  hilft  sie  dazu,  eine  übermäßige  Ausdehnung
  des  Tatbestandes  der  Beihilfe  in  Fällen  zu  vermeiden,  in  denen  der
Wille  des  angeblichen  Gehilfen  mit  der  in  Frage  stehenden  Folge  seiner
Handlungsweise  nichts  zu  schaffen  hat.  Unter  diesem  Gesichtspunkt  wird  man
denn  auch  bei  einer  Fallgestaltung  wie  der,  daß  eine  Zwischenperson  durch
ihre  Verkäufertätigkeit  ihrem  Abnehmer  eine  Hoöchstpreisüberschreitung  bewußt
  ermöglicht  hat,  eine  wissentliche  Beihilfe  zu  diesem  Delikt  verneinen
müssen.

Das  Bayerische  Oberste  Landesgericht  beruft  sich  für  seine  Auffassung  auf
zwei  Urteile  des  RE.,  und  zwar  die  Urteile  des  III.  Senats  vom  25.  Januar
1908  82)  und  ein  Urteil  des  V.  Senats  vom  3.  Januar  1911  43).  In  dem

 

*7)  S.  Urteil  des  I.  Senats  vom  8.  Juli  1915,  JW.  1915  S.  1208  Nr.  11.

38)  Vgl.  Urteil  des  I.  Senats  vom  1.  Juli  1915,  JW.  1915  S.  1208  Nr.  12.

39)  DJZ.  1916  S.  248.

30)  Ein  Urteil  des  III.  Senats  vom  7.  Mai  1915,  JW.  1915  S.  1202  Nr.  3,
schließt,  allerdings  ohne  nähere  Begründung,  die  Strafbarkeit  des  Zwischenhändlers
  aus.  ·

U)Entsch.Bd.34S.321auf"S.322f.

«2)Entsch.Bd.41S.70.

"8)  Entsch.  Bd.  44  S.  208.