Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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b.  Tara-Ermittlung.

Die  zu  erhebenden  Gebühren  betragen:

für  die  Ermittelung  der  Faßtara  und  für  die  Stempelnnng  30  Pf.

für  Arbeitshilfe  und  verwendetes  Material  bei  E7  7  "

Erweisen  sich  Fässer  bei  der  vorgängigen  Nässung  als  undicht,  d.  h.  nicht  genügend  haltbar,
so  sind  dieselben  unter  Berechnung  der  taxmäßigen  Gebühr  von  20  Pf.  für  Arbeitshilse  und  verwendetes
  Material  von  der  Tarabestimmung  zurückzuweisen.

(5.  5  der  Vorschriften  vom  30.  April  1874  über  die  eichamtliche  Ermittelung  der  Faßtara  und  die  beglaubigte
Aufstempelung  derselben;  Zirkular  26  vom  30.  April  1874.)

Bei  Tara-Ermittelungen  außerhalb  der  Amtsstelle  ist  die  taxmäßige  Gebühr  für  Arbeitshilfe
und  verwendetes  Material  unter  der  im  §.  6  der  vorbezeichneten  Bestimmungen  näher  angegebenen
Bedingung  nicht  in  Ansatz  zu  bringen,  wogegen  neben  der  taxmäßigen  Gebühr  für  Stempelung  und
Tarabestimmung  Diäten  und  Auslagen  nach  Maßgabe  der  Nr.  6  der  Vorbemerkungen  zur  Eichgebühren-Taxe
  s.  oben  S.  95,  zu  erheben  sind.

 

 

 

 

A.  B.  C.

.-.  ükdic  sür
Gegenstand.  sur  die  fünd  hhung

ung.  ichti
chung.  iichtigung.  Stempelung.
Mack  Pl.  Mark  P  l.  Mark  pfl.
IV.  Hohlmaaße  fur  trockene  %%

Maaße  von.  .  .  1001..  .  2  —  1  150  1  —
„  „  5050  ..  1  50  1—  —  75
„  „  25  u.  20  „  —  80  —  80  —  40
„  „  10  „  —  60.50  1  30
»  -«-—  5»  —50—40—3  25
„  „  2  „  —  300—  30135
1  „  —  20|00  2010
jedes  lleinere  Maaß  —  10  —  10  —  5
Streichhölzer  von  mehr  als  30  Bentimeier  Lange  —  20  —  10
kleinere  Streichhölzer  —  10—  5

 

Für  metallene  Hohlmaaße  von  2  L.  abwärts,  welche  durch  Wasserfüllung  wie  die  Flüssigkeits
maaße  geprüft  werden  können,  tritt  eine  Ermäßigung  der  Gebühren  in  Kolumne  A.  um  20  Prozent
ein,  sobald  jemand  50  Stück  und  mehr  von  derselben  Größe  zu  gleicher  Zeit  zur  Eichung  bringt.

Die  Ansätze  in  Kolumne  B.  und  C.  bleiben  ungeändert.

(Zirkular  3  vom  30.  Juni  1870.)