Full text: Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

Die Ministerverantwortlichkeit in Sachsen. 7 
derselben Entscheidung zu ertheilen, wenn der entstandene Zweifel nicht durch 
Uebereinkunft zwischen der Regierung und den Provinzialständen beseitigt werden 
kann. 
S. 3. 
Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, welcher von dem 
Könige aus den ersten Vorständen der höheren Gerichte ernannt wird, und aus 
zwölf Richtern, wovon der König sechs aus den Mitgliedern jener Gerichte und 
jede Kammer drei nebst zwei Stellvertretern, außerhalb der Mitte der Stände- 
versammlung, wählt. 
Unter den von den Ständen gewählten Mitgliedern müssen mindestens zwei 
Rechtsgelehrte sein. 
Die Stelle des Präsidenten vertritt im Verhinderungsfalle der erste der vom 
Könige bestellten Richter. 
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für die Periode von einem ordentlichen 
Landtage zum andern und zwar jederzeit am Schlusse desselben. 
Im Falle einer Vertagung des Landtags oder der Auflösung der zweiten 
Kammer bleibt der am Schlusse des vorigen ordentlichen Landtags bestellte Ge- 
richtshof bis wieder zum Schlusse der nächsten Ständeversammlung. 
Es schien den Ständen keineswegs rathsam, den Staatsgerichtshof zu einer 
permanenten Behörde zu machen. Ihre Gründe waren folgende: 
Die von den Ständen gewählten Mitglieder dieser Behörde müssen das be- 
sondere Vertrauen ihrer Wähler in der Kammer genießen. Nun wechseln aber 
die letzteren und es ist wünschenswerth, daß die neuen Mitglieder wieder Männer 
ihres Vertrauens wählen. Ferner ist es von Wichtigkeit, daß kein Mitglied des 
Gerichtshofes mit dem Angeklagten in irgend einer Verbindung steht, was bei 
permanenter Constituirung sich nicht allemal würde vermeiden lassen. Manchmal 
werden auch zur Untersuchung von Vergehen besondere Kenntnisse z. B. im 
Finanz= oder Kriegswesen erforderlich sein, die bei der Wahl geeigneter Persön= 
lichkeiten Berücksichtigung finden müssen. 
Auch sprach man ständischer Seits aus, daß Anklagefälle präsumtiv nur 
höchst selten vorkommen würden, so daß eine Permanenz des Staatsgerichtshofes 
unzweckmäßig und überflüssig sein werde. 
Vergl. ständische Schrift vom 19. Juli 1831, Landtagsverhandlungen vom 
J. 1831 B. IV. S. 1807, sowie die Verhandlungen der ständischen Deputation 
im J. 1831 in dem oben cit. Prot. derselben I. B. C. Nr. 75a. Bl. 180. 287. 
Noch verdient erwähnt zu werden, daß in der ständischen zur Berathung der 
Verfassung niedergesetzten Deputation zur Sprache kam, den jedesmaligen Prä- 
sidenten der ersten Kammer zum Vorsitzenden des Staatsgerichtshofes zu ernennen. 
Man sah aber von dieser Abänderung des Entwurfes ab, da ja der Präsident 
der I. Kammer auch vom Könige gewählt wird und nicht nothwendig Jurist zu 
sein braucht, dennoch aber der Präsident des Staatsgerichtshofes mit dem Richter- 
eide belegt werden muß.
	        
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